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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.1998

ZPO § 464

Berufungsfrist. §. 464. (1)Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen, sie kann nicht verlängert werden. (2)Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils; § 416 Abs. 3 bleibt jedoch unberührt. (3)Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Zustellung wirksam war. War sie mangelhaft, hat die Frist gar nicht begonnen.

Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.

Die Tage des Postlaufs werden Ihnen nur dann nicht angerechnet, wenn die Sendung an das richtige Gericht adressiert ist. Schicken Sie die Eingabe an ein anderes Gericht, zählt nur der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Frist kann dadurch versäumt sein.

Beantragen Sie innerhalb der Frist die Beigebung eines Anwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe, beginnt die Frist erst, wenn dem bestellten Anwalt der Bestellungsbeschluss und eine Ausfertigung der Entscheidung zugestellt sind. Werden beide nicht gleichzeitig zugestellt, zählt die spätere Zustellung. Wird Ihr Antrag abgewiesen, beginnt die Frist mit der Rechtskraft dieses Beschlusses.

Nicht unbedingt. Beantragen Sie rechtzeitig die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe, wird die Frist unterbrochen. Das schützt Sie auch dann, wenn Ihr bisheriger Anwalt die Vollmacht erst während der laufenden Frist zurückgelegt hat.

Enthält eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für die getrennt verschiedene Fristen gelten würden, gilt einheitlich die längste davon. Das setzt aber voraus, dass Ihnen gegen jene Entscheidung, für die die längere Frist gilt, überhaupt ein Rechtsmittel offensteht.

Ja. Nur wenn die Sendung an das zuständige Gericht adressiert ist, zählen die Tage des Postlaufs nicht in Ihre Frist. Sonst ist die Eingabe nur rechtzeitig, wenn sie noch innerhalb der Frist beim richtigen Gericht einlangt; ein bloßer Zahlendreher in der Postleitzahl schadet dagegen nicht.

Grundsätzlich ja: Die Frist für Ihr Rechtsmittel läuft erst ab der Zustellung der berichtigten Ausfertigung. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon vorher über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnten, etwa bei einem offensichtlichen Schreibfehler. Auch eine unvollständige oder unleserliche Ausfertigung setzt die Frist noch nicht in Gang.

Stellen Sie während der Rekursfrist einen Antrag auf Verfahrenshilfe für einen Rechtsanwalt, wird die Frist dadurch unterbrochen. Das gilt auch, wenn ein schon früher gestellter Antrag erst nach der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wird. Die Frist beginnt dann erst mit der Abweisung des zweiten Antrags zu laufen.

Wird Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, beginnt die vierwöchige Revisionsfrist neu zu laufen, und zwar am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Sie endet an dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem fristauslösenden Tag entspricht.

Solange Zweifel offen bleiben, wird zu Ihren Gunsten angenommen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht wurde. Liegt aber ein amtlicher Zustellnachweis vor, gilt dieser zunächst als voller Beweis. Dann müssen Sie beweisen, dass die Angaben darin nicht stimmen.

Solange sich eine Verspätung nicht eindeutig aus dem Akt ergibt, gilt Ihr Rechtsmittel als rechtzeitig und muss inhaltlich behandelt werden. Bleiben nach Nachforschungen des Gerichts Zweifel, wirken diese zu Ihren Gunsten. Liegt allerdings schon eine amtliche Urkunde über die Zustellung vor, müssen Sie den Gegenbeweis führen.

Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt, ist er verspätet. Daran ändert es auch nichts, wenn das Gericht Ihnen für die Verbesserung eines Formfehlers noch eine Frist gesetzt hat oder das Urteil nochmals an den bestellten Anwalt zugestellt wurde.

In den Zeiten, in denen die Fristen gehemmt sind, läuft Ihre Frist zwar nicht weiter, die Zustellung des Urteils gilt aber trotzdem als in dieser Zeit erfolgt. Es ist also nicht so, dass erst der erste Tag nach diesem Zeitraum als Tag der Zustellung gilt. Von der tatsächlichen Zustellung aus wird die Frist berechnet.

Nein. Wenn Ihr Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, wird es nicht dadurch rechtzeitig, dass Ihnen das Gericht eine Frist zur Behebung eines Formfehlers gibt. Die Verspätung bleibt bestehen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Wird Ihnen das Urteil während der Sommergerichtsferien zugestellt, beginnt Ihre vierwöchige Berufungsfrist erst danach zu laufen. Sie endet mit Ablauf des 22. September. Das gilt nicht in Sachen, die auch in den Ferien zu behandeln sind.

Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.

Nur dann nicht, wenn beide Gerichte eine gemeinsame Einlaufstelle haben. Getrennte Stellen im selben Gebäude reichen nicht. Bei elektronischer Einbringung kommt es darauf gar nicht an; der Schriftsatz muss rechtzeitig beim richtigen Gericht einlangen.

Sie dürfen eine Berufung schon einbringen, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Sie müssen mit dem Rechtsmittel also nicht warten, bis Sie die Ausfertigung in Händen halten.

Ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts hemmt grundsätzlich die laufende Frist. Stellen Sie nach einem erfolglosen Antrag sofort wieder einen neuen, ohne geänderte Verhältnisse auch nur anzudeuten, hat dieser keine solche Wirkung. Sonst ließe sich eine Frist beliebig hinausschieben.

Zuerst prüft das Gericht, ob Ihr Rechtsmittel überhaupt erlaubt ist, und erst danach, ob Sie es rechtzeitig eingebracht haben.

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