Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 63/25z
Worum es ging: Wird das eigene Einkommen meines Kindes beim Vorschuss berücksichtigt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Staat schießt jenen gesetzlichen Unterhalt vor, den das Kind tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen fordern kann. Hat das Kind eigenes Einkommen, wird der Unterhalt genauso berechnet wie sonst auch. Für den Vorschuss gilt keine eigene, günstigere Berechnung.
Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.
Ja. Der Unterhaltsvorschuss zählt zu den Kernleistungen der Sozialhilfe. Personen mit subsidiärem Schutzstatus ist er im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie österreichischen Staatsangehörigen.
Der Unterhaltsvorschuss soll den Unterhalt von Kindern ausreichend sichern. Der Unterhalt deckt den gesamten Lebensbedarf des Kindes, vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung. Dazu kommen weitere Bedürfnisse wie Kultur, Sport, Freizeit und die medizinische Versorgung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 26.03.2025, 1 Pu 291/11x-101
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 07.07.2025, 45 R 326/25m-108
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Geschäftszahl
10Ob63/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 21, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 12), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juli 2025, GZ 45 R 326/25m-108, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 26. März 2025, GZ 1 Pu 291/11x-101, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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