Wird das eigene Einkommen meines Kindes beim Vorschuss berücksichtigt?
betrifft Kinder, Eltern, Alleinerziehende
Der Staat schießt jenen gesetzlichen Unterhalt vor, den das Kind tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen fordern kann. Hat das Kind eigenes Einkommen, wird der Unterhalt genauso berechnet wie sonst auch. Für den Vorschuss gilt keine eigene, günstigere Berechnung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Da nach dem UVG der gesetzliche Unterhalt minderjähriger Kinder zu bevorschussen ist, bietet das Gesetz keine Handhabe, die zu bevorschussende Unterhaltsschuld bei Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten bloß für Zwecke der Anwendung des UVG anders zu berechnen, als es ihrer tatsächlichen Höhe entsprechend § 140 ABGB der Fall ist. Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so ändert dies doch nichts daran, dass durch diese sozialpolitische Maßnahme dem minderjährigen Kind durch einen Dritten, den Staat, vorschussweise ein Teil jener Unterhaltsbeträge geleistet werden soll, auf die er konkret gegen seinen Unterhaltsschuldner Anspruch hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das UVG sieht für die Vorschussgewährung keine grundsätzlich andere Berechnung vor als § 231 (früher: § 140) ABGB.OGH 10 Ob 37/16p, 19.07.2016
- Mag auch das UVG aus sozialpolitischen Erwägungen geschaffen worden sein, so handelt es sich doch bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates, sondern um die vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten.OGH 10 Ob 42/09p, 19.01.2010
- Es handelt sich bei den Vorschüssen um keine Sozialleistung des Staates.OGH 1 Ob 531/95, 25.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 7.
- OGH 10 Ob 32/26t, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 68/25k, 09.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 51/25k, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 63/25z, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 37/16p, 19.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UVG §1; UVG §6; UVG §7 Abs1 Z1
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