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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 46/25z

Worum es ging: Zählt meine Mittagspause zur Arbeitszeit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sagt der Kollektivvertrag nichts anderes, werden Ruhepausen nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Eine Ausnahme gilt für die gesetzlich vorgesehenen Kurzpausen.

Reine Nachtarbeit gilt nicht als Schwerarbeit. Verlangt wird ein Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Nur wenn Sie vor, zwischen oder nach den Nachtdiensten auch Tagdienst leisten, kann die Zeit als Schwerarbeit zählen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 77 ASVG § 607

Entscheidungstext

47 Absätze, 11.845 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

10ObS46/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2025, GZ 12 Rs 13/25f-47, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Oktober 2024, GZ 18 Cgs 201/22z-42, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil unter Einschluss des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:

„1. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei zum Feststellungszeitpunkt 1. Jänner 2022 460 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Erwerbstätigkeit, 2 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung und 84 Ersatzmonate, daher insgesamt 546 Versicherungsmonate erworben hat.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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