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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 29/25t

Worum es ging: Muss mich mein Chef gleich behandeln wie meine Kollegen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nur dann verletzt, wenn die Gründe für die Besserstellung anderer Beschäftigter oder Gruppen auch auf Sie zutreffen. Entscheidend ist, dass hinter der Besserstellung ein allgemein anwendbares Prinzip steht.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf Ihr Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln als die übrigen. Er darf aber zeitlich unterscheiden und eine Vergünstigung jenen Arbeitnehmern, die erst ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommen, nicht mehr gewähren.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

65 Absätze, 23.060 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Geschäftszahl

9ObA29/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Peter Csar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch die Haider | Obereder | Pilz Rechtsanwalt:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.248,50 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2025, GZ 10 Ra 54/24w-30, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Mai 2024, GZ 14 Cga 86/23b-25, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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