Muss mein Chef mir geben, was andere Mitarbeiter bekommen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (77 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Geltung des Stichtagsprinzips kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass dem im Zuge eines Betriebsübergangs übergewechselten Arbeitnehmer auch beim Veräußerer eine gleichartige Leistung (hier Pensionskassenzusage) nach einer dort geltenden Betriebsvereinbarung zugestanden wäre, wie sie beim Erwerber nur mehr Stammarbeitnehmern zukommt.OGH 8 ObA 62/22h, 25.01.2023
- Hier: Unterschiedliche Regelungen für „Stammarbeiter“ und neu eintretenden Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nach AVRAG.OGH 9 ObA 129/21t, 15.12.2021
- Hier: Höherreihung von ÖBB-Mitarbeitern.OGH 9 ObA 122/11y, 29.03.2012
- Der betriebliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete.OGH 9 ObA 21/06p, 02.03.2007
- Hier: Sachlich gerechtfertigte Differenzierung und keine Diskriminierung des alten „Lauda Air" Stammpersonals im Kollektivvertrag zwischen Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH), wenn dieser Kollektivvertrag die „Mitnahme" der günstigeren Bestimmungen des alten AUA Kollektivvertrages für das alte AUA Stammpersonal vorsieht.OGH 8 ObA 19/06m, 11.05.2006
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- Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es der Beklagten im Allgemeinen, den einzelnen Arbeitnehmer schlechter zu behandeln, als es dem in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) normierten und damit für alle Bediensteten geltenden Entlohnungsschema entspricht. Damit es es ihr aber auch verwehrt, dieses Verbot (und ihr Entlohnungsschema) zu umgehen, in dem sie eine Zustimmungs- oder Anerkennungserklärung des betroffenen Dienstnehmers zur ihr untersagten Schlechterstellung (hier: unrichtige, weil zu niedrige Einstufung) einholt.OGH 9 ObA 21/04k, 07.07.2004
- Hier: ÖBB-Bediensteter.OGH 9 ObA 21/04k, 07.07.2004
- Willkür im Sinne einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterscheidung wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich die - im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässige - Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt.OGH 9 ObA 24/02y, 04.09.2002
- Bei dem maßgeblichen Zeitpunkt muss es sich keineswegs um einen solchen handeln, der vor der Einstellung der nicht mehr begünstigten Arbeitnehmer liegt beziehungsweise mit diesem Zeitpunkt zusammenfällt.OGH 9 ObA 24/02y, 04.09.2002
- Hier: Pensionszuschüsse aufgrund einer Betriebsübung.OGH 9 ObA 228/01x, 10.10.2001
- Hier: Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen.OGH 8 ObA 281/00g, 29.03.2001
- Hier: Unterschiedliche Funktionszulagen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 und DO.A.OGH 9 ObA 2/01m, 28.03.2001
- Die Frage, ob eine Differenzierung zwischen den in Betracht kommenden Bediensteten willkürlich und sachfremd ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der bei den betroffenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen gegebenen konkreten Umstände entschieden werden.OGH 9 ObA 2/01m, 28.03.2001
- Oder bestehende Regelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern.OGH 9 ObA 221/00s, 08.11.2000
- Hier: Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs 2 DO.C.OGH 9 ObA 182/00f, 20.09.2000
- Hier: Einstufung gemäß § 35 DO.C.OGH 9 ObA 196/99k, 01.09.1999
- Es ist dem Arbeitgeber verwehrt, bei der Gewährung von Leistungen, die über das Gesetz, den Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung hinausgehen, von den zugrunde gelegten Kriterien - deren Bestimmung in seinem Ermessen liegt - willkürlich und damit ohne sachlichen Grund abzugehen.OGH 9 ObA 217/98x, 25.11.1998
- Die praktische Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstreckt sich nicht nur auf die sachgerechte Gewährung von freiwilligen Leistungen, sondern auch auf vertraglich festgelegte Ansprüche sofern diese gemeinsam für Gruppen von Arbeitnehmern oder doch für mehrere, in vergleichbarer Position befindliche Arbeitnehmer vereinbart werden.OGH 9 ObA 217/98x, 25.11.1998
- Eine zulässige Differenzierung ist gegeben, wenn eine bessere als im Kollektivvertrag vorgesehene Einstufung den Vorgängern eines Dienstnehmers, nicht jedoch diesem gewährt wurde, weil er nunmehr richtig eingestuft wurde (so bereits 4 Ob 158/83).OGH 9 ObA 409/97f, 15.04.1998
- Hier: Von der nach § 2 Abs 2 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe während der ersten drei Beschäftigungsjahre zulässigen Ausnahme von Biennal-Triennalsprung der Istgehälter wurde nur bei wenigen weit überkollektivvertraglich entlohnten Angestellten Gebrauch gemacht, um das Lohnniveau anzugleichen.OGH 8 ObA 235/97k, 12.03.1998
- Kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Geltung (Weitergeltung) unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung zweier Gesellschaften bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet.OGH 8 ObA 150/97k, 26.02.1998
- Hier: Unterschiedliche Pensionswiderrufsvorbehalte.OGH 9 ObA 2223/96v, 05.03.1997
- Dem Arbeitgeber ist es aber nicht verwehrt, zulässige Vereinbarungen unterschiedlichen Inhaltes mit einzelnen Dienstnehmern zu treffen.OGH 9 ObA 2223/96v, 05.03.1997
- Diese zunächst gerade für Dienstgeber des öffentlichen Rechts entwickelte Gleichbehandlungspflicht schränkt zwar das Ermessen des Dienstgebers grundsätzlich nicht ein, verwehrt ihm aber insbesondere, die von ihm selbst zugrundegelegten Kriterien im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zu verlassen und einzelnen Dienstnehmern das vorzuenthalten, was er den anderen zubilligt (Hier: Vordienstzeitenanrechnung).OGH 9 ObA 236/90, 19.12.1990
- Dieser insbesondere für Leistungen des Dienstgebers mit Entgeltcharakter ausgebildete Grundsatz erfährt schon eine Einschränkung bei den Gestaltungsrechten des Dienstgebers und insbesondere bei der Einstellung von Dienstnehmern.OGH 9 ObA 266/90, 05.12.1990
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 128/90, 29.08.1990
- Hier: BetriebspensionenOGH 9 ObA 513/88, 11.01.1989
- Entscheidend ist, ob der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer ein erkennbares und generalisierbares Prinzip zugrundeliegt.OGH 9 ObA 308/88, 11.01.1989
- Eine, wenngleich willkürliche, Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer oder kleinerer Gruppen von Arbeitnehmer ist aber dem Arbeitgeber nicht verwehrt.OGH 4 Ob 157/83, 15.01.1985
- Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn die zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer durch eine früher ausgeübte, höherwertige Tätigkeit einen Rechtsanspruch auf entsprechende Einstufung und Entlohnung erworben haben.OGH 4 Ob 162/83, 21.02.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 77.
- OGH 9 ObA 32/26k, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 8/26f, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 29/25t, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 37/23s, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 30/23d, 24.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 14/23a, 24.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 62/22h, 25.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 23/22y, 25.05.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 129/21t, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 140/21k, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.
Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.