Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 116/25m
Worum es ging: Gilt für Händler dasselbe Recht wie für Handelsvertreter?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie Waren eines Herstellers dauerhaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen, können die Regeln für Handelsvertreter sinngemäß auch für Sie gelten. Entscheidend ist, ob Ihre Vertragsbeziehung wirtschaftlich der eines Handelsvertreters entspricht. Ein Alleinverkaufsrecht für ein bestimmtes Gebiet spricht dafür.
Anders als ein Handelsvertreter handeln Sie als Vertragshändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, doch enthält Ihr Vertrag auch Dienstleistungselemente. Sie müssen so stark in die Vertriebsorganisation des Lieferanten eingegliedert sein, dass Sie wirtschaftlich ähnliche Aufgaben erfüllen wie ein Handelsvertreter, und Sie müssen bei Vertragsende Ihren Kundenstamm überlassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.09.2025, 2 R 89/25k-50
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Geschäftszahl
9Ob116/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei T* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 297.881,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 2 R 89/25k-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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