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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 116/25m

Worum es ging: Gilt für Händler dasselbe Recht wie für Handelsvertreter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie Waren eines Herstellers dauerhaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen, können die Regeln für Handelsvertreter sinngemäß auch für Sie gelten. Entscheidend ist, ob Ihre Vertragsbeziehung wirtschaftlich der eines Handelsvertreters entspricht. Ein Alleinverkaufsrecht für ein bestimmtes Gebiet spricht dafür.

Anders als ein Handelsvertreter handeln Sie als Vertragshändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, doch enthält Ihr Vertrag auch Dienstleistungselemente. Sie müssen so stark in die Vertriebsorganisation des Lieferanten eingegliedert sein, dass Sie wirtschaftlich ähnliche Aufgaben erfüllen wie ein Handelsvertreter, und Sie müssen bei Vertragsende Ihren Kundenstamm überlassen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.799 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

9Ob116/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei T* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 297.881,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 2 R 89/25k-50, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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