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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.11.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 27/25y

Worum es ging: Was darf ein Kollektivvertrag überhaupt regeln?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Vertragsparteien eines Kollektivvertrags handeln nicht aus eigener Vertragsfreiheit, sondern aufgrund einer beschränkten gesetzlichen Ermächtigung. Ihre Befugnisse sind deshalb eng zu verstehen: Geregelt werden darf nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses.

In einem besonderen Feststellungsverfahren im Arbeitsrecht kann auch die Höhe der Entlohnung geklärt werden. Sie ist ein mengenmäßiger Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

42 Absätze, 9.294 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

9ObA27/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Roland Gerlach LL.M. ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Angestelltenbetriebsrat der K* GmbH, *, und 2. Arbeiterbetriebsrat der K* GmbH, *, beide vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: 24.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2025, GZ 9 Ra 105/24p-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juli 2024, GZ 6 Cga 42/24s-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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