Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 27/25y
Worum es ging: Was darf ein Kollektivvertrag überhaupt regeln?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Vertragsparteien eines Kollektivvertrags handeln nicht aus eigener Vertragsfreiheit, sondern aufgrund einer beschränkten gesetzlichen Ermächtigung. Ihre Befugnisse sind deshalb eng zu verstehen: Geregelt werden darf nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses.
In einem besonderen Feststellungsverfahren im Arbeitsrecht kann auch die Höhe der Entlohnung geklärt werden. Sie ist ein mengenmäßiger Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.02.2025, 9 Ra 105/24p-18
Zitierte Paragrafen
ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
42 Absätze, 9.294 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Geschäftszahl
9ObA27/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Roland Gerlach LL.M. ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Angestelltenbetriebsrat der K* GmbH, *, und 2. Arbeiterbetriebsrat der K* GmbH, *, beide vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: 24.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2025, GZ 9 Ra 105/24p-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juli 2024, GZ 6 Cga 42/24s-12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).