Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 198/25f

Worum es ging: Muss mich der Makler beraten und vor Nachteilen schützen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Aus dem Vertrauensverhältnis zum Makler ergeben sich für ihn Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten. Besonders streng sind diese, wenn Sie geschäftlich unerfahren sind oder wenn vereinbart wurde, dass er mehr tut als bloß zu vermitteln. Auch gegenüber der anderen Vertragsseite muss er fair bleiben.

Ein Versicherungsmakler ist Fachmann und muss Ihnen mit seinem Wissen und seiner Erfahrung den bestmöglichen Versicherungsschutz verschaffen. Dieser Schutz muss zu Ihren Bedürfnissen und Notwendigkeiten passen. Er hat außerdem darauf zu achten, dass die Deckung im Einzelfall möglichst günstig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 5.524 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

7Ob198/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P.* GmbH, *, vertreten durch Hochstöger, Nowotny & Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 9.761,87 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. September 2025, GZ 35 R 50/25p-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 5. März 2025, GZ 2 C 954/24b-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail