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Muss mich der Makler beraten und vor Nachteilen schützen?

günstig für Auftraggeber betrifft Konsumenten, Käufer, Verkäufer, Makler
Ja. Aus dem Vertrauensverhältnis zum Makler ergeben sich für ihn Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten. Besonders streng sind diese, wenn Sie geschäftlich unerfahren sind oder wenn vereinbart wurde, dass er mehr tut als bloß zu vermitteln. Auch gegenüber der anderen Vertragsseite muss er fair bleiben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (11 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1985)

Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten, besonders dann, wenn es sich beim Auftraggeber um eine geschäftlich ungewandte und unerfahrene Person handelt oder wenn entsprechende Vereinbarungen über eine über die eigentliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Tätigkeit des Maklers getroffen wurden.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061254 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 11.

Genannte Normen

HGB §93; HVG §2

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