Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 128/25m
Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Stehen den Parteien für verschiedene Abschnitte eines Verfahrens wechselseitig Kosten zu, werden diese Beträge in der Kostenentscheidung gegeneinander verrechnet. Zugesprochen wird also nur der verbleibende Unterschiedsbetrag.
Wer sich auf eine Benachteiligung beruft, muss selbst behaupten, worin sie liegt, und sie glaubhaft machen. Erst dann kann sie im Verfahren geprüft werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Schwechat, 26.11.2024, 26 C 369/24w-17
- Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht, 13.03.2025, 22 R 17/25t-26
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Geschäftszahl
7Ob128/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. BW H* G*, MBA, MLS, *, vertreten durch die Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Viehböck Breiter Schenk Nau & Linder Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Mödling, wegen 1.500 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 13. März 2025, GZ 22 R 17/25t-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 26. November 2024, GZ 26 C 369/24w-17, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts – einschließlich der Kostenentscheidung – wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 215,70 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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