Was muss ich vorbringen, wenn ich mich benachteiligt fühle?
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 21.01.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum BGStG.OGH 7 Ob 128/25m, 21.01.2026
- Hier: Die Klägerin hätte daher ein entsprechendes Vorbringen zu ihrer „Weltanschauung“ erstatten müssen, um beurteilen zu können, ob dies überhaupt eine Weltanschauung im Sinn des Gesetzes darstellt.OGH 6 Ob 38/17g, 29.03.2017
- Behauptete Diskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen des Alters iSd § 17 Abs 1 Z 7 GlBG.OGH 9 ObA 144/14p, 29.01.2015
- Siehe auch § 7p S 1 BEinstG.OGH 9 ObA 5/12v, 26.11.2012
- Hier: Kein Vorbringen dazu, dass das (hauptsächliche) Motiv für die Kündigung die In-vitro-Fertilisationsbehandlung gewesen sei.OGH 8 ObA 27/08s, 16.06.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 10.
- OGH 7 Ob 128/25m, 21.01.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 59/22z, 20.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 14/20d, 29.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 30/18x, 25.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 11/17h, 24.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 38/17g, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Genannte Normen
BEinstG §7b; BEinstG §7d; BEinstG §7p; MuttSchG §10 Abs1; GlBG §12 Abs12
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Machen Sie glaubhaft, dass die Benachteiligung auf einen verbotenen Beweggrund zurückgeht, wird eine unzulässige Benachteiligung angenommen. Der Arbeitgeber kann das nur entkräften, indem er glaubhaft macht, dass mit höherer Wahrscheinlichkeit ein anderer Beweggrund ausschlaggebend war.
Die Anforderungen an Sie dürfen nicht überspannt werden. Es genügt zunächst, wenn Sie für den für Sie überblickbaren Bereich Ihrer Abteilung und nach den Ihnen zugänglichen Kriterien den Anschein einer Ungleichbehandlung darlegen. Dann ist es Sache des Arbeitgebers, für den gesamten Betrieb sachlich gerechtfertigte Gründe für die Unterscheidung darzutun.