Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 31.08.2026 (89 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden und nicht etwa - wie bei der Verjährung (§ 1501 ABGB) - eine ausdrückliche Vorschrift besteht, die den Erstrichter hinderte, ohne diesbezügliche Einwendung der Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen. Zur Frage der Einwendung der Sittenwidrigkeit im Rechtsmittelverfahren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: In erster Instanz erkennbar nur eine zivilrechtliche Verkehrsbeschränkung nach § 19 Abs 1 K-GVG geltend gemacht, sodass das erst im Berufungsverfahren zum Tatbestand des § 19 Abs 2 K-GVG erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt.OGH 10 Ob 51/22f, 22.11.2022
- Ob dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zutrifft, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 4 Ob 142/12d, 18.09.2012
- Hier: Unzulässige Neuerung aufgrund neuer tatsächlicher Behauptungen.OGH 9 ObA 155/07w, 05.06.2008
- Für das spezielle Widerspruchsverfahren nach § 84 EO idF EO-Novelle 1995 bedeutet dies, dass das Fehlen der nach Art IV des New Yorker Übereinkommens erforderlichen Beglaubigungen jederzeit ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend gemacht werden kann, weil dieser Umstand aus dem von sämtlichen Instanzen in gleicher Weise zu beurteilenden Schiedsspruch und/oder der Schiedsvereinbarung ablesbar ist.OGH 3 Ob 196/02y, 28.11.2002
- Neue rechtliche Gesichtspunkte können ohne Verletzung des Neuerungsverbots vorgetragen werden, soweit dabei das bisherige tatsächliche Vorbringen zu Grunde gelegt wirdOGH 3 Ob 196/02y, 28.11.2002
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- Das Neuerungsverbot bezieht sich aber nicht auf von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Rechtswegszulässigkeit gehört.OGH 5 Ob 523/95, 21.09.1995
- Hier: Mit der Geltendmachung, dass die klagende Partei die Dienstbarkeit auf Basis der Feststellungen der Vorinstanzen nur im geringeren als dem begehrten Umfang erworben habe, handelt es sich bloß um das Vorbringen eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes.OGH 7 Ob 519/88, 28.04.1988
- Das Neuerungsverbot betrifft nur den Tatsachenbereich.OGH 6 Ob 820/83, 22.12.1983
- Anfechtung gemäß § 879 ABGB statt § 24 WEG 1975OGH 3 Ob 588/78, 10.10.1979
- Hier: Geltendmachung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben.OGH 7 Ob 10/73, 31.01.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016473 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 89.
- OGH 9 Ob 18/26a, 31.08.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 128/25m, 21.01.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 82/25m, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 42/25t, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 218/24s, 24.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 55/25x, 23.07.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 10 Ob 38/25y, 10.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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