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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 210/25w

Worum es ging: Ab wann läuft die Frist gegen meine Rechtsschutzversicherung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Rechtsschutzversicherung können Sie die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich für Sie so konkret abzeichnet, dass Ihre Interessen vertreten werden müssen, dass Sie mit Rechtskosten rechnen müssen. Vom allgemeinen Anspruch auf Versicherungsschutz sind die einzelnen Ansprüche auf Übernahme konkreter Kosten zu unterscheiden. Ist der allgemeine Versicherungsschutz verjährt, darf der Versicherer auch die Übernahme später entstehender Kosten verweigern.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1478 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 5.452 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Geschäftszahl

7Ob210/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in Fügen, gegen die beklagte Partei Z*-AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 4 R 119/25v-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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