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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1916

ABGB § 1478

Verjährungszeit. Allgemeine. § 1478. In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ihr Anspruch als Hauptmieter auf Abrechnung der Betriebskosten verjährt erst nach dreißig Jahren. Die kürzeren Fristen von drei Jahren aus anderen Gesetzen sind darauf nicht sinngemäß anzuwenden.

Bei einem laufenden Dauerauftrag und beim laufenden Verwaltervertrag einer Wohnungseigentumsanlage beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des vereinbarten, verkehrsüblichen oder gesetzlichen Abrechnungszeitraums.

Solange Sie die Zahlung wegen offener Verbesserungen zu Recht verweigern, läuft die Verjährung des Werklohns nicht. Sie beginnt erst, wenn der Unternehmer die Mängel behoben hat. Behebt er sie nicht innerhalb angemessener Zeit, beginnt die Frist zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre. Ob die Mängel schon bei der Übergabe erkennbar waren, spielt dabei keine Rolle.

Bleibt er mit der Verbesserung säumig, beginnt die Verjährungsfrist für seinen Werklohn zu jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Verbesserung objektiv hätte abgeschlossen sein können. Dasselbe gilt, wenn er die Verbesserung ablehnt. Haben Sie einen Verbesserungstermin vereinbart, kommt es auf diesen Termin an.

Ein Unternehmer darf die Fälligkeit seines Entgelts nicht dadurch hinausschieben, dass er die Rechnung ungebührlich spät legt. Für die Abrechnung steht ihm aber so viel Zeit zu, wie nach Art des Geschäfts, der Branche und den Umständen üblich ist. Mit der rechtzeitigen Rechnungslegung wird die Forderung fällig und die Verjährung beginnt zu laufen.

Nein. Das Recht, den Vertrag wegen des Mangels aufzulösen, müssen Sie innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, der dadurch erst ausgelöst wird, ist davon zu trennen; er verjährt erst in dreißig Jahren.

Ob man klagen kann, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Hindernisse, die nur in Ihrer Person liegen, verschieben den Beginn der Verjährungsfrist in der Regel nicht.

Die dreijährige Frist beginnt nicht schon mit dem Todesfall. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, zu dem klar ist, dass Sie klagen müssen, um zur Erbschaft zu kommen. Streiten mehrere um das Erbrecht, beginnt sie daher erst, wenn Ihnen die Klägerrolle endgültig zugewiesen wurde.

Wurde für die Arbeit im Vorhinein kein fester Preis vereinbart, beginnt die Frist nicht schon mit der Fertigstellung, sondern erst, wenn die Rechnung beim Auftraggeber einlangt. Wurde ein Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, zählt dieser.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.

Die Verjährung beginnt nicht, bevor Ihre Forderung fällig ist. Sie setzt erst zu dem Zeitpunkt ein, ab dem Sie den Anspruch tatsächlich einklagen könnten.

Ja. Für die Rückforderung verbotener Zahlungen im Mietrecht gilt nichts Besonderes: Die Verjährung richtet sich nach objektiven Umständen. Auf Ihre Kenntnis kommt es nur dort an, wo das Gesetz das ausdrücklich anordnet.

Schwierigkeiten oder Hindernisse verschieben den Beginn der Verjährung nicht. Das gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Nur wo das Gesetz eine Ausnahme vorsieht, etwa bei Ersatzansprüchen, ist es anders.

Grundsätzlich dreißig Jahre. Die lange Verjährungszeit ist die Auffangregel: Passt keine der Bestimmungen mit einer kürzeren Frist unmittelbar oder sinngemäß, bleibt es bei dreißig Jahren. Kürzere Fristen sind Ausnahmen und dürfen nur sehr vorsichtig auf ähnliche Fälle übertragen werden.

Nein. Zahlen Sie einen Kredit in gleichbleibenden Raten zurück, entsteht ein Vorteil der Bank aus zu hoch verrechneten Zinsen erst, wenn alle Rückzahlungsansprüche getilgt sind. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist für Ihre Rückforderung zu laufen.

Drei Jahre. Haben Sie Unterhalt gezahlt, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, verjährt Ihr Anspruch auf Rückzahlung nach drei Jahren. Es gilt dieselbe kurze Frist wie für den laufenden Unterhalt selbst.

Zahlen Sie Ihren Kredit in gleichbleibenden Raten zurück, beginnt die Verjährung für die Rückforderung zu hoher Zinsen erst, wenn alle Rückzahlungsansprüche getilgt sind. Erst dann liegt überhaupt eine Überzahlung vor. Bei veränderlichen Raten gilt das nicht.

Die Klage, mit der Sie den Nachlass als Erbe herausverlangen, verjährt an sich erst nach dreißig oder vierzig Jahren. Müssen Sie damit aber zugleich eine letztwillige Erklärung zu Fall bringen, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Damit soll der eingesetzte Erbe möglichst rasch Klarheit bekommen, ob der letzte Wille von einer Anfechtung unberührt bleibt.

Die dreijährige Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie den Rücktritt erklären hätten können, sofern Ihnen der Schaden damals schon bekannt war. Spätestens mit der Wirksamkeit Ihrer Rücktrittserklärung läuft sie, denn ab da haben Sie Ihren vertraglichen Leistungsanspruch verloren.

Wurde die Klage nur deshalb abgewiesen, weil gerügte Mängel nicht behoben wurden und die Forderung daher nicht fällig war, beginnt die Verjährung erst später. Sie beginnt mit der dann durchgeführten Verbesserung oder mit deren grundloser Verweigerung durch den Besteller. Voraussetzung ist, dass die Pflicht zur Verbesserung im Vorprozess nicht willkürlich bestritten wurde.

So lange, wie der Anspruch besteht, dem die Abrechnung dient. Rechnungslegung und Bucheinsicht sind bloß Nebenansprüche und verjähren gemeinsam mit dem Hauptanspruch. Anders ist es, wenn sich die Abrechnung keinem bestimmten Hauptanspruch zuordnen lässt, etwa beim Miteigentümer gegenüber dem Verwalter.

Erst ab der Zahlung. Die Verjährungsfrist für den Rückgriff des Geschäftsherrn gegen seinen Gehilfen beginnt erst zu laufen, wenn er den Ersatz geleistet hat, frühestens mit der Verurteilung dazu. Vor der Zahlung an den Geschädigten kann die Rückgriffsforderung gar nicht entstehen.

Die Bürgschaftsschuld verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren, unabhängig von der Frist für die Hauptschuld. Verjährt die Hauptschuld tatsächlich früher, endet auch Ihre Haftung mit ihr. Wird die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, etwa durch ein Urteil, wirkt das innerhalb der dreißig Jahre auch gegen Sie.

Ja, wenn sich die beiden Forderungen zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, als Ihre Gegenforderung noch nicht verjährt war. Die Aufrechnung wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück und ist daher auch später noch möglich. Ist Ihre Forderung dagegen wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen, geht das nicht.

Die kurze Frist von drei Jahren beginnt erst, wenn sich der Eigentümer Ihrer tatsächlichen Nutzung widersetzt. Nutzen Sie das Recht von sich aus gar nicht, kann er sich dem auch nicht widersetzen; dann verfällt das Recht erst nach dreißig Jahren des Nichtgebrauchs.

Ja. Dass Sie von Ihrem Recht nichts wussten, hält die Frist grundsätzlich nicht auf. Nur wenn der Verpflichtete Sie arglistig getäuscht hat, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.

Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.

Ja. Die Frist beginnt, sobald Sie Ihr Recht rechtlich geltend machen könnten, unabhängig davon, ob Sie davon wussten. Ein Irrtum oder Ihre Unkenntnis ändert daran nichts. Nur beim Schadenersatz kommt es ausnahmsweise auf Ihre Kenntnis an.

Rechte, die Sie nicht ausüben, verfallen in der Regel nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie das Recht geltend machen könnten, also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Auch Rechte wie ein vereinbartes Wiederkaufsrecht unterliegen dieser Frist.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich nicht zu laufen, solange Sie keinen Anlass haben, Ihr Recht geltend zu machen. Maßgeblich ist die erste Möglichkeit, das Recht auszuüben. Wie das im Einzelnen zu beurteilen ist, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet.

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