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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · Geschäftszahl 9 ObA 72/25s · 27.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

Darf mich mein Arbeitgeber nach langer Krankheit einfach entlassen?

Der Fall. Ein Verwaltungsangestellter eines Sozialversicherungsträgers war seit mehr als 30 Jahren beschäftigt und nach der für ihn geltenden Dienstordnung unkündbar. Er war rund fünf Monate durchgehend im Krankenstand, verbrauchte danach etwa ein Monat Urlaub und war anschließend wegen derselben Erkrankungen erneut dienstunfähig. Der Arbeitgeber entließ ihn im September des Folgejahres mit der Begründung, die Gehaltsfortzahlung sei erloschen und ein Anspruch auf einen Ruhegenuss bestehe noch nicht. Der Angestellte begehrte die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis über den Tag der Entlassung hinaus weiter besteht.

Die Entscheidung. Das Höchstgericht hielt die Entlassung für unwirksam. Die kurze Unterbrechung durch den Urlaub ließ die Gehaltsfortzahlung zwar nicht neu beginnen, sie durfte dann aber auch jene einjährige Dienstunfähigkeit nicht unterbrechen, die für eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand verlangt wird; sonst entstünde eine Lücke im Schutz, die die Parteien der Dienstordnung nicht gewollt haben können. Weil damit bereits ein Anspruch auf einen Ruhegenuss bestand, fehlte eine der beiden Voraussetzungen für diese Entlassung.

Schützt eine Dienstordnung Beschäftigte vor einer Kündigung, hängt viel davon ab, wie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet werden. Eine neuerliche Erkrankung derselben Art nach kurzer Unterbrechung kann als Fortsetzung der ersten gelten, und das wirkt in beide Richtungen: für die Gehaltsfortzahlung ebenso wie für den Ruhestand. Ein einzelner Arbeits- oder Urlaubstag zwischen zwei Krankenständen soll diesen Schutz nicht beseitigen können. Ob ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht, hängt daneben von der anrechenbaren Gesamtdienstzeit ab, die im entschiedenen Fall weit über zehn Jahren lag.

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.

Die Dienstordnung A ist rechtlich ein Kollektivvertrag, ebenso wie die Regelung, die ihr vorangegangen ist. Für sie gelten daher die Regeln, die für Kollektivverträge gelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 27 ZPO § 510

Entscheidungstext

57 Absätze, 20.547 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

9ObA72/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch die Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung, in eventu Anfechtung einer Entlassung (Streitwert: 71.736,70 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2025, GZ 9 Ra 14/25g-25, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. November 2024, GZ 11 Cga 123/23x-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.734,98 Euro (darin enthalten 455,83 Euro USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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