Der OGH hat in der Sache entschieden.
Wird meine Befristung unwirksam, wenn ich niemanden wirklich vertrete?
Der Fall. Ein Bediensteter des Bundes wurde befristet für die Dauer der Abwesenheit einer bestimmten Person aufgenommen. Der Vertrag wurde danach drei Mal auf bestimmte Zeit verlängert, jeweils für die Abwesenheit einer weiteren Person, insgesamt über knapp zwei Jahre. Er arbeitete nie an deren Arbeitsplätzen, kannte diese Personen nicht und war die ganze Zeit über in der Ausbildungsphase in wechselnden Abteilungen und an einer Botschaft tätig, während die Abwesenden bereits höher eingestuft waren. Er begehrte die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis unbefristet weiterbesteht.
Die Entscheidung. Das Höchstgericht gab ihm recht. Wiederholte Befristungen sind nur zulässig, wenn tatsächlich vertreten wird, also die Aufgaben einer bestimmten abwesenden Person übernommen werden; eine völlig deckungsgleiche Tätigkeit ist dafür nicht nötig, wohl aber eine, die der Art nach jener der abwesenden Person entspricht. Da die Arbeit des Bediensteten mit den Abwesenheiten in keinem erkennbaren Zusammenhang stand, gilt sein Dienstverhältnis von Anfang an als auf unbestimmte Zeit eingegangen.
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie vertreten dann, wenn Sie die Aufgaben einer bestimmten verhinderten Person übernehmen und deren Arbeit an ihrer Stelle erbringen. Es dürfen auch mehrere Personen vertreten werden, und die Aufgaben müssen sich nicht völlig decken. Es muss sich aber der Art nach um eine Verwendung wie jene der vertretenen Person handeln.
Aneinandergereihte befristete Dienstverträge sind verboten. Weil dieses Verbot streng ist, dürfen die Ausnahmen davon nicht weit ausgelegt werden.
Wiederholt befristete Dienstverträge sind nur zulässig, wenn Sie ausschließlich als Vertretung eingesetzt werden. Verrichten Sie auch nur teilweise eine Tätigkeit, die keine Vertretung ist, sind die aneinandergereihten Befristungen unzulässig. Der Vertretungsanteil wird dabei nicht gesondert betrachtet.
Befristete Dienstverträge sind nur in den im Gesetz genannten Fällen zulässig. Damit soll verhindert werden, dass der soziale Schutz eines unbefristeten Dienstverhältnisses umgangen wird. Wiederholte Befristungen sind daher nur wirksam, wenn tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21.01.2025, 29 Cga 98/24d-15 bestätigt wurde
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.09.2025, 8 Ra 38/25d-21
Zitierte Paragrafen
VBG § 38 VBG § 4 VBG § 49m VBG § 4a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Geschäftszahl
9ObA81/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2025, GZ 8 Ra 38/25d-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. Jänner 2025, GZ 29 Cga 98/24d-15 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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