Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · Geschäftszahl 9 ObA 81/25i · 27.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

Wird meine Befristung unwirksam, wenn ich niemanden wirklich vertrete?

Der Fall. Ein Bediensteter des Bundes wurde befristet für die Dauer der Abwesenheit einer bestimmten Person aufgenommen. Der Vertrag wurde danach drei Mal auf bestimmte Zeit verlängert, jeweils für die Abwesenheit einer weiteren Person, insgesamt über knapp zwei Jahre. Er arbeitete nie an deren Arbeitsplätzen, kannte diese Personen nicht und war die ganze Zeit über in der Ausbildungsphase in wechselnden Abteilungen und an einer Botschaft tätig, während die Abwesenden bereits höher eingestuft waren. Er begehrte die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis unbefristet weiterbesteht.

Die Entscheidung. Das Höchstgericht gab ihm recht. Wiederholte Befristungen sind nur zulässig, wenn tatsächlich vertreten wird, also die Aufgaben einer bestimmten abwesenden Person übernommen werden; eine völlig deckungsgleiche Tätigkeit ist dafür nicht nötig, wohl aber eine, die der Art nach jener der abwesenden Person entspricht. Da die Arbeit des Bediensteten mit den Abwesenheiten in keinem erkennbaren Zusammenhang stand, gilt sein Dienstverhältnis von Anfang an als auf unbestimmte Zeit eingegangen.

Für Befristungen im öffentlichen Dienst genügt es nicht, dass im Vertrag ein Vertretungsfall genannt ist. Es kommt darauf an, welche Arbeit tatsächlich verrichtet wurde. Wenn Sie mehrfach befristet aufgenommen wurden, kann daher bedeutsam sein, ob Ihre Aufgaben jenen der abwesenden Person der Art nach entsprachen und ob überhaupt ein Zusammenhang mit deren Abwesenheit bestand. Eine bloß vorübergehend offene Stelle reicht nach dieser Entscheidung nicht aus, weil Ausnahmen vom Verbot von Kettenverträgen eng zu verstehen sind.

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie vertreten dann, wenn Sie die Aufgaben einer bestimmten verhinderten Person übernehmen und deren Arbeit an ihrer Stelle erbringen. Es dürfen auch mehrere Personen vertreten werden, und die Aufgaben müssen sich nicht völlig decken. Es muss sich aber der Art nach um eine Verwendung wie jene der vertretenen Person handeln.

Aneinandergereihte befristete Dienstverträge sind verboten. Weil dieses Verbot streng ist, dürfen die Ausnahmen davon nicht weit ausgelegt werden.

Wiederholt befristete Dienstverträge sind nur zulässig, wenn Sie ausschließlich als Vertretung eingesetzt werden. Verrichten Sie auch nur teilweise eine Tätigkeit, die keine Vertretung ist, sind die aneinandergereihten Befristungen unzulässig. Der Vertretungsanteil wird dabei nicht gesondert betrachtet.

Befristete Dienstverträge sind nur in den im Gesetz genannten Fällen zulässig. Damit soll verhindert werden, dass der soziale Schutz eines unbefristeten Dienstverhältnisses umgangen wird. Wiederholte Befristungen sind daher nur wirksam, wenn tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 38 VBG § 4 VBG § 49m VBG § 4a

Entscheidungstext

37 Absätze, 13.299 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

9ObA81/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2025, GZ 8 Ra 38/25d-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. Jänner 2025, GZ 29 Cga 98/24d-15 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail