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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2026 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 128/25x

Worum es ging: Was passiert, wenn ich meinen Rekurs ohne Anwalt einbringe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 6

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.031 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

5Ob128/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des G*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. Juli 2025, GZ 21 R 102/25m-98, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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