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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2018

AußStrG § 6

Vertretungspflicht § 6. (1)In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2)Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Erwachsenenvertretung einschließlich der Vermögensrechte von Personen mit Erwachsenenvertreter sowie in Verfahren über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger schutzberechtigter Personen, weiters – vorbehaltlich des § 162 – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. (3)Schreiten die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Kinder- und Jugendhilfeträger, Staatsanwälte oder die Finanzprokuratur als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für sie keine Vertretungspflicht. Sie sind den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien gleichzuhalten. (4)Soweit im Übrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Als Ihre Abgabestelle gilt jene Anschrift, die dem Gericht bekannt ist, seit Sie vom Verfahren wissen. Teilen Sie eine Änderung nicht unverzüglich mit, darf nur hinterlegt werden. Ein Prozesskurator darf Ihnen dann nicht bestellt werden; seine Bestellung und Zustellungen an ihn wären nichtig.

Erst dann, wenn der Beschluss über seine Bestellung ordnungsgemäß zugestellt und damit wirksam geworden ist. Vorher kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden, weil der Beschluss seine gestaltende Wirkung erst mit der Zustellung entfaltet.

Haben Sie einen Vertreter bestellt, muss das Gericht diesem zustellen. Eine zusätzliche Zustellung an Sie selbst löst keine Frist aus. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist zählt allein die Zustellung an Ihren Vertreter.

Zwei Schritte sind nötig: die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und danach die Übergabe des Bewilligungsbeschlusses an den Kurator. Erst dann kann an ihn wirksam zugestellt werden.

Die Regeln über die Bestellung eines Vertreters für Personen mit unbekanntem Aufenthalt gelten auch im Verfahren außer Streitsachen. Liegen die Voraussetzungen für beide Wege vor, können Sie wählen, ob das Gericht des laufenden Verfahrens den Vertreter bestellt oder das Pflegschaftsgericht einen Abwesenheitsvertreter.

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