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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.07.2011

AußStrG § 10

Anbringen § 10. (1)Anträge, Erklärungen und Mitteilungen (Anbringen) können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden. (2)Schriftsätze sind mit so vielen Gleichschriften zu überreichen, wie Parteien am Verfahren beteiligt sind, denen eine Gleichschrift des Schriftsatzes zuzustellen ist. Unterlässt dies eine nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertretene Partei, so sind die erforderlichen Kopien vom Gericht herzustellen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens geboten ist. (3)Anbringen müssen die Bezeichnung der Sache, Vor- und Familiennamen und Anschrift des Einschreiters, seines Vertreters sowie - soweit dies erforderlich ist - Namen und Anschriften der ihm bekannten anderen Parteien, in Personenstandssachen überdies auch Tag und Ort der Geburt sowie die Staatsangehörigkeit der Parteien enthalten. (4)Leidet das Anbringen an einem Form- oder Inhaltsmangel, der weitere Verfahrensschritte hindert, so hat es das Gericht nicht sogleich ab- oder zurückzuweisen, sondern erst für die Verbesserung zu sorgen. War bei dem Anbringen eine Frist einzuhalten, so ist die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu verbessern. Die Aufforderung hat den Mangel zu bezeichnen und ist nachweislich zuzustellen. (5)Wird die gesetzte Frist eingehalten, so gilt das Anbringen als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht. Die für eine Notfrist eingeräumte Verbesserungsfrist kann nicht verlängert werden. (6)§ 86a ZPO gilt sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Alle Änderungen, die während des Verfahrens eintreten, sind daher zu berücksichtigen.

Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein notwendiger Inhalt, muss das Gericht Ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung geben. Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren und ebenso dann, wenn der Antrag fehlt, was das Gericht ändern soll.

Wurden Sie vom Erstgericht ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert und haben Sie sich nicht geäußert, haben Sie keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Dem Sachverhalt, von dem das Gericht wegen Ihres Schweigens ausgehen durfte, können Sie im Rekurs keine neuen, abweichenden Behauptungen entgegensetzen.

Nein. Auch wenn Sie im Rekurs neue Umstände und Beweismittel anführen dürfen, müssen die Tatsachen, auf die Sie Ihren Antrag stützen, schon in erster Instanz vorgebracht werden. Was Sie dort nicht sagen, holen Sie im Rechtsmittel nicht nach.

Im Rekurs dürfen Sie zwar Neues vorbringen, aber keine neuen Sachanträge stellen. Was Sie begehren wollen, müssen Sie also bereits in erster Instanz beantragt haben.

Das Rekursgericht beurteilt den angefochtenen Beschluss nach der Lage zum Zeitpunkt seiner Erlassung. Sie dürfen sich im Rekurs aber trotzdem auf Umstände berufen, die schon vor diesem Beschluss vorlagen und für die richtige rechtliche Beurteilung bedeutsam sein können.

Sie dürfen neue Umstände und Beweismittel nur ergänzend nachtragen. Die Sachlage, die dem ersten Gericht vorlag, dürfen Sie damit nicht verschieben. Neue Anträge stellen oder eine weitere Person in das Verfahren hineinziehen können Sie auf diesem Weg nicht.

Sie dürfen im Rekurs Ihr bisheriges Vorbringen berichtigen oder ergänzen und für unbewiesene Behauptungen neue Beweise anbieten. Ganz neue oder davon abweichende Behauptungen und neue Anträge sind dagegen nicht zulässig. Was Sie schon in erster Instanz hätten vorbringen können, können Sie später nicht nachholen.

Nein. Im außerordentlichen Revisionsrekurs sind Neuerungen unzulässig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage, wie sie vor den unteren Instanzen bestand. Später eingetretene Ereignisse können nur Anlass für einen neuen Antrag sein.

Was sich erst nach der Entscheidung der ersten Instanz ereignet hat, kann bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht mehr berücksichtigt werden. Solche neuen Tatsachen bleiben dort außer Betracht.

Äußern Sie sich trotz Aufforderung nicht, gilt das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie dem Antrag trotz Ihres Schweigens entgegentreten. Ob dem Begehren stattzugeben ist, prüft das Gericht auf dieser Grundlage. Im Rekurs können Sie diesem Sachverhalt keine abweichenden Behauptungen mehr entgegensetzen.

Nein. Wird Ihre Klage von vornherein zurückgewiesen, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen mehr vorbringen, um die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Von Amts wegen berücksichtigt werden nur jene Umstände, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen ergibt.

Nein. Im Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof dürfen Sie nichts Neues mehr vorbringen. Die zulässigen Gründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt, und neue Tatsachen oder Beweismittel gehören nicht dazu.

Nur ausnahmsweise. Neues zählt nur, wenn Sie es in erster Instanz noch nicht vorbringen konnten oder das Versäumnis entschuldbar war. Bei vertretenen Parteien wird dabei ein strengerer Maßstab angelegt als bei Personen ohne Vertretung.

Nein. Trägt Ihnen das Gericht zu Unrecht eine Verbesserung auf und befolgen Sie das, wird eine bereits versäumte Frist dadurch nicht geheilt. Auch eine nachträglich gewährte Verlängerung hilft nicht mehr, wenn die ursprüngliche Frist schon abgelaufen war.

Eine Verbesserungsfrist, die für eine Notfrist eingeräumt wurde, kann nicht verlängert werden. Stellen Sie dennoch einen Verlängerungsantrag und entscheidet das Gericht darüber nicht, wird die Entscheidung mit Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist rechtskräftig.

Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung nicht, muss es unter Bedachtnahme auf die gestellten Anträge so entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses; später eingetretene Umstände bleiben unberücksichtigt.

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