Was passiert, wenn ich meinen Rekurs ohne Anwalt einbringe?
betrifft Betroffene, Rechtsmittelwerber, Verfahrensbeteiligte
Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (82 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Ist ein entgegen § 6 Abs 2 AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter „Revisions-Rekurs" gegen die Zurückweisung eines Rekurses nicht jedenfalls, sondern nur mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig, ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf. Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein von der betroffenen Person im Erwachsenenschutzverfahren selbst eingebrachtes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bedarf in Fortschreibung von RS0120077 jedenfalls dann, wenn es sich um das einzige an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel handelt, der anwaltlichen oder notariellen Fertigung.OGH 2 Ob 60/26a, 28.04.2026
- Hier: Fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts im Unterbringungsverfahren als "streitigem Außerstreitverfahren" iSd § 6 Abs 1 AußStrG.OGH 7 Ob 196/25m, 17.12.2025
- Hier: Verfahren über die Erwachsenenvertretung.OGH 1 Ob 133/19v, 29.08.2019
- Hier: Ein gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommenes Verbesserungsverfahren blieb erfolglos.OGH 1 Ob 133/19v, 29.08.2019
- Hier: Möglicherweise Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB. Da der von der Partei selbst verfasste Revisionsrekurs jedenfalls hinsichtlich der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt der Verbesserung bedarf, ist es zweckmäßiger, den Akt dem Erstgericht zurückzustellen und diesem die Verständigung des Sachwalterschaftsgerichts aufzutragen.OGH 6 Ob 96/14g, 09.10.2014
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Verbesserung kann im Unterhaltsvorschuss-Revisionsrekursverfahren nur durch Unterfertigung eines Rechtsanwalts erfolgen.OGH 10 Ob 53/14p, 26.08.2014
- Mangelte es dem Revisionsrekurs des Betroffenen am Erfordernis der Anwaltsunterschrift und blieb der unternommene Verbesserungsversuch erfolglos, so wurde das Rechtsmittel zu Recht als unwirksam zurückgewiesen.OGH 2 Ob 52/13f, 04.04.2013
- Hier: Nicht anwaltlich oder notariell unterfertigter als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertender Schriftsatz im Verfahren auf Enthebung von der Unterhaltspflicht sowie Erhöhung und Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen.OGH 1 Ob 17/13a, 31.01.2013
- Es entspricht der Praxis des OGH, aus verfahrensökonomischen Gründen trotz § 67 AußStrG ein absolut unzulässiges Rechtsmittel selbst zurückzuweisen.OGH 4 Ob 217/12h, 28.11.2012
- Hier: Nicht anwaltlich oder notariell unterfertigter als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertender Schriftsatz im Sachwalterschaftsverfahren.OGH 7 Ob 177/10w, 29.09.2010
- Hier: Nicht anwaltlich oder notariell unterfertigter als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertender Schriftsatz in Verfahren auf Übertragung der Obsorge.OGH 9 Ob 48/08m, 09.07.2008
- Hier: Nicht anwaltlich oder notariell unterfertigter als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertender Schriftsatz des Geschäftsführers einer Gesellschaft im Zwangsstrafverfahren nach dem Firmenbuchgesetz.OGH 6 Ob 39/08s, 21.02.2008
- Hier: Die Ablehnung der Genehmigung des Rechtsmittelschriftsatzes durch den einstweiligen Sachwalter entbindet das Erstgericht nicht von seiner Pflicht, eine Verbesserung des Schriftsatzes durch Beibringung einer Anwalts- oder Notarsunterschrift zu verlangen, weil die betroffene Person auch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einschalten könnte.OGH 6 Ob 74/07m, 19.04.2007
- Hier: Verlassenschaftsverfahren.OGH 7 Ob 208/06y, 27.09.2006
- Blieb der zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG 2005 vorgenommene Verbesserungsversuch erfolglos, ist das fehlerhafte Rechtsmittel als unwirksam zurückzuweisen.OGH 6 Ob 308/05w, 26.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120077 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 82.
- OGH 5 Ob 128/25x, 29.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 6/26x, 21.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 96/25a, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 26/24t, 22.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 209/23f, 30.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 153/23w, 19.10.2023
- OGH 3 Ob 97/23w, 25.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/23m, 15.05.2023
- OGH 6 Ob 115/19h, 27.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 235/15t, 23.02.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §6 Abs2; AußStrG 2005 §10 Abs4; AußStrG 2005 §62 Abs1 A1; AußStrG 2005 §65 Abs3 Z5; AußStrG 2005 §67 Satz1; AußStrG 2005 §6 Abs1
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Anwaltsunterschrift beim Rekurs
Verfahrensrecht · Anwaltspflicht beim Revisionsrekurs
Verfahrensrecht · Fehlende Anwaltsunterschrift beim Rekurs
Verfahrensrecht · Fehlende Anwaltsunterschrift beim Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Anwaltspflicht bei Ablehnung eines Richters