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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · Geschäftszahl 9 ObA 88/25v · 19.02.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

Bin ich unbefristet angestellt, wenn ich niemanden tatsächlich vertreten habe?

Der Fall. Ein Bediensteter des Bundes wurde befristet für die Dauer der Abwesenheit einer Mitarbeiterin einer Botschaft aufgenommen. Der Vertrag wurde danach zwei Mal verlängert, jeweils für die Abwesenheit einer weiteren Person. Er war nie an deren Arbeitsplätzen tätig, befand sich durchgehend in der Ausbildungsphase und arbeitete in wechselnden Abteilungen im Inland sowie an zwei Botschaften im Ausland. Er begehrte die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis über das Ende der letzten Befristung hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Entscheidung. Das Höchstgericht sprach ihm den unbefristeten Vertrag zu und übertrug die Erwägungen einer kurz zuvor ergangenen Entscheidung auf diesen Fall. Verlangt ist eine tatsächliche Vertretung, also eine Verwendung, die der Art nach jener der abwesenden Person entspricht; dafür fanden sich hier keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Abwesenden nach den Grundsätzen des auswärtigen Dienstes jederzeit hätten versetzt werden können, ändert daran nichts, solange nicht behauptet wird, dass sie danach gerade jene Aufgaben übernommen hätten.

Für die Wirksamkeit wiederholter Befristungen zählt die tatsächlich verrichtete Arbeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Wenn Sie mehrfach befristet aufgenommen wurden, kann daher bedeutsam sein, ob Ihre Aufgaben mit der Abwesenheit der im Vertrag genannten Person zusammenhingen. Eine bloß rechnerisch freie Stelle reicht nach dieser Entscheidung nicht aus. Für befristete Dienstverhältnisse zu Vertretungszwecken besteht daneben eine Obergrenze: Übersteigt die gesamte Dienstzeit fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Verhältnis als unbefristet.

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie vertreten dann, wenn Sie die Aufgaben einer bestimmten verhinderten Person übernehmen und deren Arbeit an ihrer Stelle erbringen. Es dürfen auch mehrere Personen vertreten werden, und die Aufgaben müssen sich nicht völlig decken. Es muss sich aber der Art nach um eine Verwendung wie jene der vertretenen Person handeln.

Aneinandergereihte befristete Dienstverträge sind verboten. Weil dieses Verbot streng ist, dürfen die Ausnahmen davon nicht weit ausgelegt werden.

Wiederholt befristete Dienstverträge sind nur zulässig, wenn Sie ausschließlich als Vertretung eingesetzt werden. Verrichten Sie auch nur teilweise eine Tätigkeit, die keine Vertretung ist, sind die aneinandergereihten Befristungen unzulässig. Der Vertretungsanteil wird dabei nicht gesondert betrachtet.

Befristete Dienstverträge sind nur in den im Gesetz genannten Fällen zulässig. Damit soll verhindert werden, dass der soziale Schutz eines unbefristeten Dienstverhältnisses umgangen wird. Wiederholte Befristungen sind daher nur wirksam, wenn tatsächlich ein Vertretungsfall vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 38 VBG § 4 VBG § 49m VBG § 4a

Entscheidungstext

40 Absätze, 14.956 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Geschäftszahl

9ObA88/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C*, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2025, GZ 9 Ra 53/25t-18, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Januar 2025, GZ 18 Cga 48/24w-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts insgesamt wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit insgesamt 3.820,32 EUR (darin 636,72 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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