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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.03.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 193/25a

Worum es ging: Darf ich meinen Einspruch mit einem zweiten Schriftsatz ergänzen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.

Haben Sie sich bei der Scheidung über die Kinder geeinigt, können Sie eine andere Entscheidung des Gerichts nicht allein deshalb verlangen, weil Sie es sich anders überlegt haben. Nötig ist, dass sich die Umstände seither geändert haben. Das Gericht darf die Einigung aber von sich aus daraufhin prüfen, ob sie dem Wohl des Kindes entspricht.

Ist ein österreichisches Gericht für Maßnahmen der elterlichen Verantwortung zuständig, wendet es sein eigenes Recht an, also österreichisches Recht. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 190 AußStrG § 62

Entscheidungstext

43 Absätze, 9.572 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Geschäftszahl

1Ob193/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2021, *, Mutter S*, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, Vater O*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 31. Oktober 2025, GZ 53 R 65/25k-59, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 5. Mai 2025, GZ 1 Ps 38/24p-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Eingabe der Mutter vom 30. Dezember 2025 (Postaufgabe) wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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