Welches Recht gilt für die Obsorge bei Auslandsbezug?
betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Ist ein österreichisches Gericht für Maßnahmen der elterlichen Verantwortung zuständig, wendet es sein eigenes Recht an, also österreichisches Recht. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 10.03.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Das auf Änderungen (Eingriffe) des Obsorgeverhältnisses anzuwendende Recht ergibt sich aus Art 1 Abs 1 lit b iVm Art 15 Abs 1 KSÜ. Demnach hat der zufolge Art 5 Abs 1 KSÜ zuständige Vertragsstaat sein eigenes Recht anzuwenden. Gemäß Art 15 Abs 1 KSÜ wenden also die österreichischen Gerichte bei Ausübung ihrer Zuständigkeit auf Maßnahmen der elterlichen Verantwortung österreichisches Recht an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einem im Inland gelegenen gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen ist gemäß Art 8 Abs 1 Brüssel IIa‑VO iVm Art 1 Abs 1 lit b und Art 15 Abs 1 KSÜ österreichisches Recht maßgeblich.OGH 2 Ob 153/12g, 20.11.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 1 Ob 193/25a, 10.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 216/24d, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 54/19f, 25.04.2019, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
Haager KSÜ Art1; Haager KSÜ Art5; Haager KSÜ Art15
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Anwendung ausländischen Rechts im Inland
Familienrecht · Anwendbares Recht beim Kindesunterhalt
Verfahrensrecht · Anwendung ausländischen Rechts vor Gericht
Familienrecht · Ausländisches Unterhaltsrecht und Grundwertungen
Familienrecht · Verfahren im Ausland statt in Österreich