Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 73/25p
Worum es ging: Kann ich einen laufenden Vertrag aus wichtigem Grund sofort beenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.
Auch wenn ein Dauervertrag als unkündbar vereinbart ist, kann er aus einem wichtigen Grund aufgelöst werden. Dasselbe gilt, wenn die Vertragspartner einen besonderen Auflösungsgrund vereinbart haben.
Ja, aber nur aus einem wichtigen Grund. Ein solcher liegt vor, wenn einer Seite die Fortsetzung des Vertrags billigerweise nicht mehr zuzumuten ist, etwa weil die Rückzahlung wegen einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer Vermögenslage gefährdet ist oder eine vereinbarte Sicherheit fehlt. Ein allgemeiner Vertrauensverlust genügt dafür nicht.
Welche Gründe die Fortsetzung eines Dauervertrags unzumutbar machen, entscheidet sich fast immer nach dem einzelnen Fall. Das Höchstgericht greift diese Frage nur auf, wenn die Vorinstanzen das Gewicht der Gründe auffallend falsch beurteilt haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 03.04.2025, 6 R 43/25y-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1371 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
53 Absätze, 11.672 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Geschäftszahl
9Ob73/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch Dr. Günther Auer, Rechtsanwalt in Oberndorf, wegen Feststellung (Streitwert: 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. April 2025, GZ 6 R 43/25y-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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