Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 21/26t
Worum es ging: Was tun, wenn das Berufungsgericht meine Argumente nicht behandelt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.01.2026, 8 Ra 89/25d-152
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Geschäftszahl
9ObA21/26t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei * H*, vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), in eventu Unwirksamerklärung einer Entlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2026, GZ 8 Ra 89/25d-152, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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