Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 65/25m
Worum es ging: Werde ich unbefristet angestellt, wenn Befristungen aneinandergereiht werden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Reiht Ihr Arbeitgeber mehrere befristete Verträge aneinander, ist das Arbeitsverhältnis wie ein unbefristetes zu behandeln. Anders ist es nur, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe diese Aneinanderreihung rechtfertigen.
Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Wer einen Betriebsübergang behauptet, muss ihn grundsätzlich beweisen. Daneben ist aber zu beachten, wer dem Beweis näher steht. Im entschiedenen Fall stand die hinter zwei Vereinen stehende Gebietskörperschaft dem Beweis über die Führung des neuen Vereins weitaus näher als die Arbeitnehmer.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 23.01.2025, 25 Cga 126/24t-28
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.06.2025, 7 Ra 36/25b-39
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Geschäftszahl
9ObA65/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Drin. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Tinhofer LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2025, GZ 7 Ra 36/25b-39, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23. Jänner 2025, GZ 25 Cga 126/24t-28, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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