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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · Geschäftszahl 9 ObA 85/25b · 18.03.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

Darf mein Arbeitgeber meine Betriebspension wegen Pflichtverletzungen streichen?

Der Fall. Ein Angestellter, der zuletzt eine Leitungsfunktion innehatte, erhielt von seiner Arbeitgeberin eine Zusage auf eine Betriebspension. Die Vereinbarung sah vor, dass die Ansprüche erlöschen, wenn er wegen grob schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsleiter abberufen wird. Nach einem Bericht über Verfehlungen wurde er gekündigt, abberufen und freigestellt. Er verlangte die Auszahlung eines Teilbetrags aus der Pensionszusage.

Die Entscheidung. Das Gericht hielt fest, dass die Anwartschaft bereits unverfallbar geworden war und dass von den gesetzlichen Regeln dazu nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Der Vergleich der zusammengehörenden Regelungen fiel nicht zugunsten der Arbeitgeberin aus: Ein erweitertes Wahlrecht bei der Auszahlung wiegt den vollständigen Verlust der Pension nicht auf. Die Vorwürfe waren zudem schon während des Arbeitsverhältnisses bekannt und führten nicht zu einer Entlassung, sondern nur zu einer Kündigung.

Ist eine Anwartschaft aus einer Pensionszusage einmal unverfallbar geworden, kann eine vertragliche Verfallsregel sie nicht ohne Weiteres beseitigen, auch wenn Ihnen schwere Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Eine Abweichung vom Gesetz ist nur wirksam, wenn sie für Sie insgesamt günstiger ist; verglichen werden dabei nicht einzelne Sätze, sondern zusammengehörende Regelungen als Gruppe. Ein Vorteil an einer Stelle gleicht einen schweren Nachteil an anderer Stelle nicht aus. Bleibt der Pensionsanspruch bestehen, bleiben in der Regel auch die vereinbarten Auszahlungsbedingungen bestehen, etwa ein Recht auf eine einmalige Abfindung.

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn Sie auf einen gesetzlich unabdingbaren Anspruch verzichten, kann die Vereinbarung wirksam sein, sofern Sie dadurch im Ergebnis günstiger gestellt werden. Das Günstigkeitsprinzip lässt solche sinnvollen vertraglichen Gestaltungen zu, etwa einen Verzicht gegen Entgelt.

Verglichen werden nicht einzelne Bestimmungen für sich, sondern Gruppen von Regelungen, die rechtlich und sachlich zusammengehören, also denselben Regelungsgegenstand betreffen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sich der Kollektivvertrag und die abweichende Vereinbarung erstmals gegenüberstanden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG Art. 3 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

50 Absätze, 15.185 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Geschäftszahl

9ObA85/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen 35.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2025, GZ 6 Ra 23/25m-192, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2025, GZ 58 Cga 3/21g-179, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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