Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
Darf mein Arbeitgeber meine Betriebspension wegen Pflichtverletzungen streichen?
Der Fall. Ein Angestellter, der zuletzt eine Leitungsfunktion innehatte, erhielt von seiner Arbeitgeberin eine Zusage auf eine Betriebspension. Die Vereinbarung sah vor, dass die Ansprüche erlöschen, wenn er wegen grob schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsleiter abberufen wird. Nach einem Bericht über Verfehlungen wurde er gekündigt, abberufen und freigestellt. Er verlangte die Auszahlung eines Teilbetrags aus der Pensionszusage.
Die Entscheidung. Das Gericht hielt fest, dass die Anwartschaft bereits unverfallbar geworden war und dass von den gesetzlichen Regeln dazu nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Der Vergleich der zusammengehörenden Regelungen fiel nicht zugunsten der Arbeitgeberin aus: Ein erweitertes Wahlrecht bei der Auszahlung wiegt den vollständigen Verlust der Pension nicht auf. Die Vorwürfe waren zudem schon während des Arbeitsverhältnisses bekannt und führten nicht zu einer Entlassung, sondern nur zu einer Kündigung.
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn Sie auf einen gesetzlich unabdingbaren Anspruch verzichten, kann die Vereinbarung wirksam sein, sofern Sie dadurch im Ergebnis günstiger gestellt werden. Das Günstigkeitsprinzip lässt solche sinnvollen vertraglichen Gestaltungen zu, etwa einen Verzicht gegen Entgelt.
Verglichen werden nicht einzelne Bestimmungen für sich, sondern Gruppen von Regelungen, die rechtlich und sachlich zusammengehören, also denselben Regelungsgegenstand betreffen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sich der Kollektivvertrag und die abweichende Vereinbarung erstmals gegenüberstanden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 09.10.2025, 6 Ra 23/25m-192
Zitierte Paragrafen
ArbVG Art. 3 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
50 Absätze, 15.185 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Geschäftszahl
9ObA85/25b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei R* eGen, *, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen 35.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 2025, GZ 6 Ra 23/25m-192, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2025, GZ 58 Cga 3/21g-179, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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