Welche Regelungen werden beim Günstigkeitsvergleich miteinander verglichen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Verglichen werden nicht einzelne Bestimmungen für sich, sondern Gruppen von Regelungen, die rechtlich und sachlich zusammengehören, also denselben Regelungsgegenstand betreffen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem sich der Kollektivvertrag und die abweichende Vereinbarung erstmals gegenüberstanden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Nach dieser Bestimmung ist ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhanges liegen dann vor, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich ist dabei auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, an dem einander die in den Gruppenvergleich einzubeziehenden Bestimmungen des KollV und der abweichenden Einzelvereinbarung (Betriebsvereinbarung) Vereinbarung erstmals gegenüberstanden. (hier: Frage, ob die vereinbarte Weitergeltung des Rahmenkollektivvertrages für die Industrieangestellten sowie des Zusatzkollektivvertrages der Elektroindustrieangestellten günstiger ist als die Anwendung des KollV der Handelsangestellten Österreichs) § 48 ASGG.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Günstigkeitsvergleich nach §§ 7, 19 BPG.OGH 9 ObA 85/25b, 18.03.2026
- Hier: Unter Beachtungen der Wertungen der Übergangsbestimmungen des AZG (§ 32c Abs 10 AZG idF der AZG‑Novelle 2018) sind die Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes, gültig seit 1.1.2018, über die Arbeitszeit verbunden mit den dort auch getroffenen Entgeltregelungen günstiger als die einer Betriebsvereinbarung nach § 4b AZG (Gleitzeitregelung über bis zu 12 Stunden) und gehen dieser vor.OGH 8 ObA 77/18h, 16.12.2019
- Bestehen Kollektivvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungsregelungen zum gleichen Regelungsbereich, so wird deren Verhältnis zueinander durch das Günstigkeitsprinzip des § 3 ArbVG bestimmt.OGH 8 ObA 77/18h, 16.12.2019
- Hier: Vertragsbedienstete nach der W-VBO 1995.OGH 8 ObA 36/13x, 29.11.2013
- Die Beschränkung von Nebenbeschäftigungen einerseits und die Entlohnung der fortlaufenden Arbeit andererseits betrifft nicht ohne weiteres denselben Regelungsgegenstand.OGH 8 ObA 36/13x, 29.11.2013
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air Pkt 31.3 - dienstvertragliche Vereinbarung eines Teilzeitmodells mit Blockzeit.OGH 9 ObA 34/12h, 22.10.2012
- Hier: „Gruppenvergleich" nicht erforderlich, sondern nur Vergleich eines konkreten Rechtsanspruches nach dem Gesetz (§ 10 AZG: 50 %iger Zuschlag zum „gesetzlich teilweise auch ungünstiger definierten Normallohn") mit dem konkret nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruch (Art XIV des Kollektivvertrages für das eisen-und metallverarbeitendes Gewerbe: günstigerer Überstundenteiler, aber keine Einbeziehung aller Zulagen; teilweise auch höhere „Überstundenzuschlägen").OGH 8 ObA 82/06a, 27.06.2007
- Für den nach § 3 ArbVG für den Günstigkeitsvergleich zwischen einzelvertraglicher und kollektivvertraglicher Regelung angeordneten Gruppenvergleich sind rechtlich und sachlich im Zusammenhang stehende Normen nach objektiven Kriterien zusammenzufassen.OGH 8 ObA 82/06a, 27.06.2007
- Hier: Die kollektivvertragliche Regelung in § 32 Abs 2 DO.A (einseitig erklärte Ruhestandsversetzung) hält der Günstigkeitsprüfung statt und ist als nicht fristwidrige Arbeitgeberkündigung anzusehen.OGH 8 ObA 50/05v, 16.11.2005
- Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.OGH 8 ObA 50/05v, 16.11.2005
- Bei kollektivrechtlichen Regelungen ist der sozialpolitische Zweck zu beachten.OGH 8 ObA 50/05v, 16.11.2005
- Hier: Frage, ob die im Pensionsvertrag vereinbarte Pensionszuschußregelung erheblich günstiger als die vergleichbare Regelung des Kollektivvertrages für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaft in der ab 1.1.1976 geltenden Fassung ist.OGH 9 ObA 241/98a, 07.10.1998
- Der hier anzustellende Günstigkeitsvergleich stellt nicht auf ein Detail der zu vergleichenden Regelungen, sondern auf alle rechtlich und sachlich zusammenhängenden Bestimmungen ab.OGH 9 ObA 241/98a, 07.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051060 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 13.
- OGH 9 ObA 85/25b, 18.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 12/25k, 12.08.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 92/24f, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 103/21m, 22.02.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 77/18h, 16.12.2019
- OGH 9 ObA 53/18m, 25.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 112/17m, 21.03.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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