Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 35/26v
Worum es ging: Darf ich mein Kind zur Erziehung schlagen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gewalt gegen Kinder ist verboten. Untersagt sind nicht nur Verletzungen und körperliche Schmerzen, sondern jede Behandlung, die die Würde des Kindes verletzt. Das gilt auch dann, wenn das Kind es im Einzelfall nicht als Leid empfindet.
Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.
Ja. Verweigern Eltern den Schulbesuch und zugleich die beim Heimunterricht vorgesehenen Prüfungen, gefährden sie das Wohl des Kindes. Ohne Pflichtschulabschluss und ohne Nachweis darüber sind die Entwicklungs- und Berufsmöglichkeiten des Kindes massiv eingeschränkt. Dass das Kind auch außerhalb der Schule Fortschritte macht, beseitigt die Gefährdung nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 22.01.2026, 55 R 67/25v-37.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 137 ABGB § 181 ABGB § 209 AußStrG § 62
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.385 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Geschäftszahl
8Ob35/26v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. *, geboren * 2011, und 2. *, geboren * 2014, beide wohnhaft bei den Eltern *, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Jänner 2026, GZ 55 R 67/25v-37.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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