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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 35/26v

Worum es ging: Darf ich mein Kind zur Erziehung schlagen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gewalt gegen Kinder ist verboten. Untersagt sind nicht nur Verletzungen und körperliche Schmerzen, sondern jede Behandlung, die die Würde des Kindes verletzt. Das gilt auch dann, wenn das Kind es im Einzelfall nicht als Leid empfindet.

Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.

Ja. Verweigern Eltern den Schulbesuch und zugleich die beim Heimunterricht vorgesehenen Prüfungen, gefährden sie das Wohl des Kindes. Ohne Pflichtschulabschluss und ohne Nachweis darüber sind die Entwicklungs- und Berufsmöglichkeiten des Kindes massiv eingeschränkt. Dass das Kind auch außerhalb der Schule Fortschritte macht, beseitigt die Gefährdung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 137 ABGB § 181 ABGB § 209 AußStrG § 62

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.385 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

8Ob35/26v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. *, geboren * 2011, und 2. *, geboren * 2014, beide wohnhaft bei den Eltern *, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Jänner 2026, GZ 55 R 67/25v-37.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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