Kommt mein Enkelkind eher zu mir als zum Jugendamt?
günstig für Verwandte betrifft Eltern, Großeltern, Kinder, Pflegepersonen
Muss die Obsorge übertragen werden, kommen zuerst Verwandte, andere nahestehende oder sonst besonders geeignete Personen in Frage. Erst wenn es solche Personen nicht gibt, wird der Kinder- und Jugendhilfeträger damit betraut.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-)Obsorge zu betrauen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 178 ABGB verschafft den (bisher nicht obsorgeberechtigten) Elternteilen, den Großeltern und den Pflegeeltern eine geschützte Rechtsposition iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG und damit eine Parteistellung im Obsorgeverfahren.OGH 1 Ob 189/18b, 21.11.2018
- Mit diesem Vorrang der leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern wird auch dem Recht nach Art 8 MRK auf Schutz des Privat‑ und Familienlebens Rechnung getragen (so schon 9 Ob 16/14i).OGH 1 Ob 99/16i, 30.08.2016
- Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kommt vorrangig auch die Belassung der gemeinsamen Obsorge - seit 1. 2. 2013 unabhängig vom Willen der Eltern - und die Unterbringung in einer Pflegefamilie (nötigenfalls unter gerichtlicher Ersetzung der ohne gerechtfertigte Gründe verweigerten Zustimmung eines Elternteils nach § 176 Abs 1 ABGB) oder die Entziehung der Obsorge bloß in einem Teilbereich in Betracht.OGH 8 Ob 86/13z, 28.10.2013
- Die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben nach § 145 ABGB Vorrang vor geeigneten Dritten iSd § 213 ABGB.OGH 3 Ob 155/11g, 08.11.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 19.
- OGH 2 Ob 62/26w, 19.05.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 35/26v, 24.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 2/26d, 23.02.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 119/25a, 18.09.2025
- OGH 5 Ob 189/22p, 01.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 97/21g, 27.07.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 41/20w, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 143/19v, 27.11.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 213 · Besondere Pflichten und Rechte anderer mit der Obsorge betrauter Personen
Verwandte Fragen
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