ABGB § 181
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis Ihres Kindes zu anderen Personen mit Rechten und Pflichten gegenüber dem Kind beeinträchtigt oder deren Aufgaben erschwert. Daraus folgt, dass Sie das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vereinnahmen dürfen. Verstoßen Sie dagegen und ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Gericht Aufträge und Auflagen erteilen und im äußersten Fall die Obsorge entziehen.
Der Entzug der Obsorge kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Vorher muss das Gericht alle anderen Möglichkeiten prüfen, die dem Wohl des Kindes gerecht werden. Vorrang hat eine Lösung, die das Kind in der Familie belässt.
Wenn beide Elternteile gemeinsam für das Kind sorgen und in einer wichtigen Angelegenheit keine Einigung zustande kommt, kann jeder Elternteil das Gericht anrufen. Dafür ist es nicht nötig, dass das Kindeswohl gefährdet ist.
Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Im Kindschaftsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die Familie ihre Angelegenheiten selbst regelt. Dieser Grundsatz ist aber gemeinsam mit jener Regel zu lesen, nach der das Gericht eingreift, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.
Nein. Im Verfahren um Obsorge und Kontaktrecht kann Ihnen das Gericht eine Beratung, eine Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression oder eine Information über Mediation auftragen. Eine Psychotherapie kann es Ihnen nicht vorschreiben, ebenso wenig regelmäßige Alkoholtests.
Für Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen im Pflegschaftsverfahren genügt es, dass sie erforderlich sind; eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung. Das Gericht muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren: Die Maßnahme muss geeignet sein, und der Eingriff in Ihr Privatleben darf dazu nicht außer Verhältnis stehen.
Die Kinder- und Jugendhilfe klärt zunächst selbst ab, ob ein konkreter Verdacht auf eine Gefährdung des Kindes besteht; dafür braucht es eine glaubhafte Mitteilung. Sie müssen an dieser Abklärung in gewissem Umfang mitwirken. Erst wenn Sie notwendige Schritte beharrlich verweigern, kann das Pflegschaftsgericht Verfügungen treffen; die Abklärung selbst ist Sache der Jugendhilfe und nicht des Gerichts.
Ja. Verweigern Eltern den Schulbesuch und zugleich die beim Heimunterricht vorgesehenen Prüfungen, gefährden sie das Wohl des Kindes. Ohne Pflichtschulabschluss und ohne Nachweis darüber sind die Entwicklungs- und Berufsmöglichkeiten des Kindes massiv eingeschränkt. Dass das Kind auch außerhalb der Schule Fortschritte macht, beseitigt die Gefährdung nicht.
Es reicht nicht aus, dass die Adoption für das Kind Vorteile bringt, seine Erziehung verbessert oder seine Zukunftschancen erhöht. Ihre verweigerte Zustimmung darf grundsätzlich nur dann ersetzt werden, wenn Ihre Gründe für die Weigerung sittlich nicht zu rechtfertigen sind. Im Zweifel gilt die Weigerung als gerechtfertigt.
Verweigert ein Elternteil die Zustimmung zur Adoption, kann diese Weigerung ungerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn sich dieser Elternteil gegenüber dem Kind dauerhaft und in höchstem Maß familienwidrig verhalten hat.
Elternrechte und Elternpflichten haben einen sehr hohen Stellenwert. Sie können aber verloren gehen, wenn Eltern ihre Pflichten so vernachlässigen, dass andere Personen die Aufgaben am Kind erheblich besser erfüllen können.
Die Regeln über die Zustimmung sollen verhindern, dass eine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung jener Person zustande kommt, die dadurch tief in ihren Rechten betroffen ist. Weil eine Adoption das Kind der Familie seiner Mutter dauerhaft und unwiderruflich entzieht, darf das Wohl des Kindes bei der Frage der Ersetzung nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Maßstab sein.
Der Wunsch eines Elternteils nach Kontakt zum Kind rechtfertigt die Weigerung nicht in jedem Fall. Auch wenn dem Elternteil kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, muss das Gericht seine Interessen gegen jene des Kindes abwägen. Überwiegen die Interessen des Kindes eindeutig, ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen.
Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und ob eine verweigerte Zustimmung zu ersetzen ist, entscheidet das Gericht nach den Ergebnissen des Verfahrens und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung kann deshalb nicht als offenbar gesetzwidrig bekämpft werden.
Das Gesetz legt nicht näher fest, welche tatsächlichen Umstände es rechtfertigen, eine verweigerte Zustimmung zur Adoption durch das Gericht zu ersetzen. Das muss daher im Einzelfall beurteilt werden.