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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.03.2026 · Fall aus Tirol

OGH 4 Ob 198/25h

Worum es ging: Kann ich meine Berufung später noch ergänzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Ein Hersteller kann sich nicht darauf berufen, er habe das Verbot einer Abschalteinrichtung nicht gekannt. Ein solcher Rechtsirrtum kann wegen der unionsrechtlichen Vorgaben nicht geltend gemacht werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 9.531 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

4Ob198/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei * AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 18.894,50 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2025, GZ 4 R 150/25b-139, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Juli 2025, GZ 18 Cg 10/20z-133, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 26. Jänner 2026 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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