Kann ich meine Berufung durch einen zweiten Schriftsatz ergänzen?
betrifft Kläger, Beklagter, Angeklagter, Rechtsmittelwerber
Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 17.09.2026 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Es gibt nur eine Rechtsmittelausführung. Beachtlich ist die früher bei Gericht (Erstgericht) eingelangte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Weitere Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig.OGH 1 Ob 43/23i, 13.07.2023
- Ein zusätzlicher Schriftsatz zur Revision verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist als unzulässig zurückzuweisen.OGH 1 Ob 87/17a, 24.05.2017
- Hier: Repliken auf die Berufungsbeantwortungen.OGH 6 Ob 45/17m, 29.03.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0100170 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 35.
- OGH 7 Ob 143/26v, 17.09.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 141/25f, 24.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/25h, 26.03.2026, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 111/25m, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 19/25x, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 75/25b, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 135/25x, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 52/25y, 23.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/25d, 30.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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