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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2026 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 18/26t

Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 184

Entscheidungstext

115 Absätze, 25.904 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Geschäftszahl

1Ob18/26t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 9.118,97 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. November 2024, GZ 32 R 92/24s-56, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 28. Juni 2024, GZ 9 C 337/21i-51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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