Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?
betrifft Kläger, Beklagte, Gläubiger, Schuldner, Konsumenten, Unternehmer
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (83 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hängt ein vertraglich vereinbartes Entgelt der Höhe nach von bei Vertragsabschluss betraglich noch nicht feststehenden Faktoren ab, muss dessen Bemessung vom Gläubiger im Prozess konkret und nachvollziehbar dargelegt werden.OGH 1 Ob 11/26p, 27.05.2026
- Der Gläubiger muss behaupten und beweisen, dass ein bestimmtes vertragliches – von ihm gefordertes – Entgelt vereinbart wurde.OGH 1 Ob 11/26p, 27.05.2026
- Hier: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1477 ABGB.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: Behauptungs- und Beweislast für die 2-jährige Ausschlussfrist nach § 154 Abs 2 ABGBOGH 6 Ob 129/24z, 20.09.2024
- Hier: Behauptet der Kläger das Vorhandensein einer nach Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/3007/EG grundsätzlich unzulässigen, nur in Ausnahmefällen zulässigen Abschalteinrichtung beim Kauf in seinem KFZ, muss er, wenn dieser Nachweis erbracht ist, nicht nachweisen, dass der einmal unter Beweis gestellte Mangel immer noch vorhanden ist, sondern die Beklagte, dass dieser wirksam beseitigt wurde.OGH 8 Ob 57/23z, 15.02.2024
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- Die Beweislast für die Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem (Fehl-)Verhalten und dem Schadenseintritt trifft nach allgemeinen Regeln den, der aus der Unrichtigkeit des Gutachtens Ansprüche ableitet.OGH 10 Ob 29/23x, 13.02.2024
- Bei einer Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG hat der Kläger den Eintritt eines Schadens infolge des Vorhandenseins einer Abschalteinrichtung zu behaupten und beweisen. Soweit sich die Beklagte auf eine Ausnahme vom Verbot einer Abschalteinrichtung stützt, liegt es daher an ihr, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen.OGH 6 Ob 155/22w, 30.08.2023
- Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG trifft den Beklagten.OGH 6 Ob 24/23g, 17.05.2023
- Hier: Übergeber muss beweisen, dass er den Mangel durch Verbesserung beseitigt hat.OGH 10 Ob 2/23a, 21.02.2023
- Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Abtretungsvertrags: Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass die Verlesung des Notariatsakts nicht (vollständig) bzw nicht in Anwesenheit aller beteiligten Parteien stattgefunden hat.OGH 6 Ob 108/22h, 22.06.2022
- Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll.OGH 7 Ob 186/17d, 24.05.2018
- Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast.OGH 1 Ob 6/17i, 31.01.2017
- Hier: GSpG.OGH 4 Ob 200/14m, 20.01.2015
- Hier: Kartellverfahren.OGH 16 Ok 13/13, 16.09.2014
- Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist.OGH 3 Ob 125/13y, 21.08.2013
- Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt.OGH 3 Ob 126/13w, 21.08.2013
- Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist.OGH 7 Ob 232/09g, 30.06.2010
- Diese allgemeine Beweisregel gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung.OGH 2 Ob 21/07p, 17.12.2007
- Es ist nicht Sache der klagenden Partei, ohne diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei vorweg das Fehlen anspruchshindernder Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.OGH 9 ObA 27/07x, 22.10.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 83.
- OGH 1 Ob 98/26g, 27.08.2026, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 11/26p, 27.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/26v, 21.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 18/26t, 08.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 24/26z, 08.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 4/26z, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 217/25p, 20.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 115/25f, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 136/24v, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 100/24g, 22.01.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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