OGH 1 Ob 24/26z
Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 28.08.2024, 36 Cg 40/20i-67
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.12.2024, 3 R 135/24d-73
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.04.2026
Geschäftszahl
1Ob24/26z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. H* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in Wels, 2. M* AG, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 44.826,53 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2024, GZ 3 R 135/24d-73, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. August 2024, GZ 36 Cg 40/20i-67, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
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