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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2026 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 36/26i

Worum es ging: Kann ich die Aufteilung nach der Scheidung bis zum Höchstgericht bringen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn nach einer Scheidung das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird, können Sie die Entscheidung grundsätzlich bis zum Höchstgericht bekämpfen. Ihr Anspruch auf Aufteilung ist kein Unterhalt, sondern ein Anspruch, der sich in Geld ausdrücken lässt. Die Sonderregel, die bei Unterhaltssachen gilt, greift hier deshalb nicht.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 36 AußStrG § 59 AußStrG § 63

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.640 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Geschäftszahl

1Ob36/26i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. U*, vertreten durch Dr. Hans Peter Sauerzopf und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. DDr. A*, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 48 R 291/25m-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 1. August 2025, GZ 23 FAM 20/23y-54, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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