AußStrG § 59
Ausspruch des Rekursgerichts
§ 59.
(1)Das Rekursgericht hat in seinem Beschluss auszusprechen,
1.
dass der Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;
2.
falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs. 1 zulässig ist.
(2)Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30 000 Euro übersteigt oder nicht.
(3)Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.
(4)Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann - außer in einer Zulassungsvorstellung - nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs, allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses geltend gemacht werden.
Auch Entscheidungen, die nur das Verfahren betreffen, etwa über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, gelten als vermögensrechtlich, wenn es in der Hauptsache um Vermögen geht. Der Grund ist ihr entscheidender Einfluss auf die Hauptsache. Das Gericht zweiter Instanz muss deshalb aussprechen, welchen Wert der Entscheidungsgegenstand hat.
Als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des zweiten Gerichts gilt jeder Rekurs gegen dessen Beschluss. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Gericht in der Sache entschieden oder Ihr Rechtsmittel nur zurückgewiesen hat.
Auch wenn das Gericht zweiter Instanz Ihr Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückweist, gelten dieselben Schranken wie bei einer Entscheidung in der Sache. Der Weg zum Obersten Gerichtshof steht nur offen, wenn eine besonders bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist.