Kann ich die Aufteilung nach der Scheidung bis zum Höchstgericht bringen?
günstig für Ehegatte betrifft Geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Wenn nach einer Scheidung das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird, können Sie die Entscheidung grundsätzlich bis zum Höchstgericht bekämpfen. Ihr Anspruch auf Aufteilung ist kein Unterhalt, sondern ein Anspruch, der sich in Geld ausdrücken lässt. Die Sonderregel, die bei Unterhaltssachen gilt, greift hier deshalb nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Auch für das Aufteilungsverfahren nach §§ 229 ff AußStrG gilt seit der WGN 1989 infolge der Aufhebung des § 232 AußStrG das Revisionsrekursrecht nach §§ 14 ff AußStrG. Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs 3 AußStrG kommt hier nicht zum Tragen, weil der Aufteilungsanspruch des geschiedenen Ehegatten kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, sondern ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gilt auch bei gemischtem Streitgegenstand (Hier: Ausgleichszahlung + Kredit).OGH 1 Ob 79/13v, 21.05.2013
- Das Rekursgericht, das nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (alt) ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt oder nicht.OGH 10 Ob 69/05b, 28.06.2005
- Eine Zurückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung eines Bewertungsausspruchs ist jedoch entbehrlich, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR jedenfalls übersteigt.OGH 1 Ob 159/04w, 23.11.2004
- Selbst dann, wenn der Aufteilungsvorschlag eines Antragstellers lediglich eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat.OGH 1 Ob 209/04y, 23.11.2004
- Das Rekursgericht hat auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,- übersteigt oder nicht, bejahendenfalls, hat es überdies auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch EUR 20.000,- übersteigt. Abhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes ist sodann auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.OGH 8 Ob 39/04z, 27.05.2004
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Verfahren betreffend seine Sicherung sind keine familienrechtliche Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2c JN.OGH 8 Ob 39/04z, 27.05.2004
- Nunmehr 20.000 Euro.OGH 1 Ob 115/03y, 27.05.2003
- Der Anspruch auf das monatliche Benützungsentgelt ist nach seinem materiellen Inhalt ein vermögensrechtlicher.OGH 9 Ob 230/00i, 08.11.2000
- Das Rekursgericht, das nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Abs 2 leg cit auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht.OGH 6 Ob 192/99z, 04.08.1999
- Der Aufteilungsanspruch geschiedener Ehegatten ist ein in Geld bewertbarer Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur, für den keine zwingenden Bewertungsvorschriften bestehen.OGH 7 Ob 345/98f, 23.12.1998
- Hier: Ein auf § 22 UVG gestützter Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich, der einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht gleichzuhalten ist.OGH 5 Ob 531/93, 22.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007124 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 31.
- OGH 1 Ob 36/26i, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 36/24m, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 182/23f, 16.11.2023, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1997 §13 Abs2; AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C2d4; AußStrG idF WGN 1989 §14 ff C4; AußStrG §229 ff; EheG §81; EheG §98
Verwandte Fragen
Familienrecht · Vorrang des Aufteilungsverfahrens
Familienrecht · Aufteilungsquote nach der Scheidung
Familienrecht · Auskunftsanspruch bei der Aufteilung
Familienrecht · Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach der Scheidung
Familienrecht · Frist für die Aufteilung nach Scheidung