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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.04.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 192/25h

Worum es ging: Darf ich meine Autokosten zum Arbeitsplatz vom Unterhalt abziehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Müssen Sie Unterhalt zahlen, können Sie die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Auto zur Arbeit im Allgemeinen nur dann abziehen, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können. Sonst mindern diese Kosten die Grundlage für den Unterhalt nicht.

Im Unterhaltsverfahren werden neue Tatsachen im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise berücksichtigt. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse, steht dem Unterhaltspflichtigen ohnehin ein Antrag auf Neubemessung offen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 49 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.464 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Geschäftszahl

5Ob192/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. A*, geboren * 2016, 2. An*, geboren * 2016, und 3. Ad*, geboren * 2019, alle wohnhaft bei der Mutter Am*, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters And*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. September 2025, GZ 2 R 213/25w-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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