Kann ich im Unterhaltsverfahren später noch Neues vorbringen?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Eltern, Kinder
Im Unterhaltsverfahren werden neue Tatsachen im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise berücksichtigt. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse, steht dem Unterhaltspflichtigen ohnehin ein Antrag auf Neubemessung offen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
In aller Regel können im Unterhaltsverfahren Neuerungen nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, zumal bei Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem Unterhaltspflichtigen ohnedies ein Antrag auf Neubemessung offensteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, wenn das Rekursgericht zusätzliches Vorbringen zum Einkommen unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nicht zuließ, zumal sich der Kindesvater im erstinstanzlichen Verfahren zu seinem Einkommen geäußert hatte.OGH 4 Ob 163/24k, 22.10.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 5 Ob 192/25h, 14.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 163/24k, 22.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG 2005 §49; AußStrG 2005 §66
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