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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.04.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 39/26g

Worum es ging: Kann der Vermieter wegen meines Verhaltens noch später kündigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel ja. Die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens beruht darauf, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dass er auf diesen Kündigungsgrund stillschweigend verzichtet hat, wird deshalb nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen angenommen.

Ja. Bei Streitigkeiten und Übergriffen zwischen mehreren Mietern darf der Hauseigentümer alle Beteiligten kündigen oder auch nur einen davon. Es kommt nicht darauf an, ob nur der Gekündigte oder auch die anderen den Grund gesetzt haben; geschützt wird nicht nur der ruhige Mieter, sondern auch das Interesse des Vermieters an Ruhe und Ordnung im Haus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

21 Absätze, 3.664 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

8Ob39/26g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Martin Sudi, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Februar 2025, GZ 5 R 168/25z-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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