Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 51/26w
Worum es ging: Fällt mein kleiner Fehler neben grobem Verschulden des anderen weg?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wiegt das Verschulden der einen Seite weitaus schwerer, tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß der anderen so weit in den Hintergrund, dass er unberücksichtigt bleibt. Umgekehrt entfällt die Haftung des anderen ganz, wenn Ihr eigenes Verschulden weitaus überwiegt.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 26.02.2026, 5 R 18/26w-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Geschäftszahl
1Ob51/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 49.694,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2026, GZ 5 R 18/26w-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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