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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2026

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 58/26i

Worum es ging: Kann ich etwas tun, wenn mein Antrag gegen die Verzögerung abgelehnt wird?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Über einen Antrag, dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen, entscheidet das übergeordnete Gericht endgültig. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Der Oberste Gerichtshof weist ein solches Rechtsmittel zurück, ohne inhaltlich darauf einzugehen.

Der Antrag, dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen, eröffnet kein eigenes Verfahren. Er ist ein Rechtsbehelf, über den das übergeordnete Gericht entscheidet, und wird zum bestehenden Akt genommen.

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 46

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.202 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Geschäftszahl

3Ob58/26i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen M*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Fristsetzung, über den Rekurs der Betroffenen, vertreten durch die Rest, Borsky & Hofbauer Rechtsanwält:innen OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Februar 2026, GZ 23 Fsc 2/26i-2, mit dem der am 19. Februar 2026 eingebrachte Fristsetzungsantrag zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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