Wird mein Antrag gegen die Verzögerung als eigenes Verfahren geführt?
betrifft Antragsteller, Partei
Der Antrag, dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen, eröffnet kein eigenes Verfahren. Er ist ein Rechtsbehelf, über den das übergeordnete Gericht entscheidet, und wird zum bestehenden Akt genommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Mit Einführung des Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG durch die WGN 1989 wurde kein weiteres Verfahren geschaffen. Es handelt sich um einen prozessualen Rechtsbehelf, über den gemäß § 91 Abs 3 GOG der übergeordnete Gerichtshof zu entscheiden hat. Diese Entscheidung im Rahmen der Gerichtsbarkeit ergeht jedoch nicht in einem gesonderten Verfahren; der Fristsetzungsantrag ist zum betreffenden Akt des Erstgerichtes zu nehmen und (mit Ausnahme der bei einem Bezirksgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach den §§ 35 Abs 8, 39 Abs 2 Z 2 ASGG zu Protokoll erklärten Fristsetzungsanträge) nicht gesondert in das Nc-Register einzutragen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflegschaftsverfahren.OGH 1 Ob 36/21g, 02.03.2021
- Zur Entscheidung über einen Rekurs, der gegen einen Beschluss des Landesgerichts über einen Fristsetzungsantrag im Rahmen eines Abhandlungsverfahrens gerichtet ist, ist daher der Oberste Gerichtshof zuständig.OGH 8 Fsc 1/14k, 06.05.2014
- Welches Gericht funktionell für die Zurückweisung eines unzulässigen bzw für die Behandlung eines zulässigen Rekurses gegen einen im Fristsetzungsverfahren ergangenen Beschluss des übergeordneten Gerichtshofs zuständig ist, kann sich nur aus den für das Ausgangsverfahren geltenden Prozessvorschriften ergeben.OGH 8 Fsc 1/14k, 06.05.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 3 Ob 58/26i, 29.04.2026
Genannte Normen
GOG §91
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