OGH 8 Ob 52/26v
Worum es ging: Bekomme ich Geld für Ärger und Aufregung nach einem Schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Gesundheitsverletzung ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge, etwa ein Schock durch eine massive Einwirkung auf die Psyche. Eine seelische Einwirkung, die bloß Ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, genügt dafür nicht. Bloße Verärgerung oder Aufregung über einen eingetretenen Schaden reicht daher für einen Anspruch nicht aus.
Als Verletzung gilt jede Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Äußerlich sichtbare Spuren sind nicht nötig. Schon das Zufügen von Schmerzen ist eine Körperverletzung, auch wenn der Körper keine bleibenden Veränderungen erleidet.
Auch für seelische Schmerzen, die Folge einer körperlichen Schädigung sind, steht Ihnen Schmerzengeld zu.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Verdienstentgang nach einer ungewollten Schwangerschaft durch eine fehlerhafte Verhütungsspirale ein Schaden aus Körperverletzung ist. Bis zur Antwort ruht das Verfahren. Entschieden ist die Frage also noch nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bezau, 08.09.2025, 5 C 223/22s-100.1
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 16.12.2025, 2 R 357/25b-107.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ABGB § 1325 StGB § 97
Entscheidungstext
117 Absätze, 27.747 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Geschäftszahl
8Ob52/26v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei E* S.L., Spanien, *, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 12.358,85 EUR sA und Feststellung, infolge der Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.000 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2025, GZ 2 R 357/25b-107.1, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bezau vom 8. September 2025, GZ 5 C 223/22s-100.1, berichtigt mit Beschluss vom 1. Oktober 2025, GZ 5 C 223/22s-102.1, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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