Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 74/26b

Worum es ging: Wann wird über die Kosten des Streits um die Zulässigkeit entschieden?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 39 ZPO § 477 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526

Entscheidungstext

29 Absätze, 4.762 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

1Ob74/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. W*, vertreten durch Dr. Levente B. Bräuer-Nagy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, vertreten durch die Freudemann Vaptsarova Rechtsanwältinnen GmbH in Wien, wegen 5.500 EUR sA, über den (richtig) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 14 R 184/25v-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Oktober 2025, GZ 33 Cg 8/25a–12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail