Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 74/26b
Worum es ging: Wann wird über die Kosten des Streits um die Zulässigkeit entschieden?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 17.10.2025, 33 Cg 8/25a–12
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 09.04.2026, 14 R 184/25v-18
Zitierte Paragrafen
MRG § 39 ZPO § 477 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.762 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Geschäftszahl
1Ob74/26b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. W*, vertreten durch Dr. Levente B. Bräuer-Nagy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, vertreten durch die Freudemann Vaptsarova Rechtsanwältinnen GmbH in Wien, wegen 5.500 EUR sA, über den (richtig) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. April 2026, GZ 14 R 184/25v-18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Oktober 2025, GZ 33 Cg 8/25a–12, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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