Der OGH hat in der Sache entschieden.
Darf mein Dienstverhältnis nach einem Jahr Krankenstand einfach gekündigt werden?
Der Fall. Eine Gemeindebedienstete war über ein Jahr durchgehend arbeitsunfähig. Während dieser Zeit wurde festgestellt, dass sie zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört; das teilte sie ihrer Dienstgeberin mit. Kurz darauf erhielt sie ein Schreiben mit der Überschrift Kündigung des Dienstverhältnisses, in dem stand, der Gemeinderat habe beschlossen, sie zu kündigen, und das Dienstverhältnis ende nach drei Monaten. Die Dienstgeberin verständigte den zuständigen Ausschuss, holte aber keine Zustimmung ein.
Die Entscheidung. Das Höchstgericht stellte fest, dass das Dienstverhältnis weiter aufrecht ist. Eine Beendigungserklärung ist so zu verstehen, wie sie ein redlicher Empfänger nach Wortlaut und Umständen auffassen durfte; hier war durchgehend von einer Kündigung die Rede. Für die Kündigung eines begünstigten behinderten Menschen ist aber die vorherige Zustimmung des zuständigen Ausschusses nötig, und ohne sie ist die Kündigung unwirksam.
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Erklärung, mit der ein Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist danach zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach Wortlaut, Zweck und Umständen bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende sich innerlich dabei gedacht hat, spielt keine Rolle.
Wurde vor Ihrer Kündigung der Behindertenausschuss nicht eingeschaltet, ist die Kündigung jedenfalls rechtsunwirksam. Sie können auf Feststellung klagen, dass Ihr Dienstverhältnis aufrecht besteht. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung und Ihren Interessen an der Weiterbeschäftigung findet in diesem Verfahren nicht statt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 28.01.2026, 7 Ra 58/25s-16
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Geschäftszahl
9ObA16/26g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Bartl & Scala Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde *, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses (Streitwert: 94.009,86 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2026, GZ 7 Ra 58/25s-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 2025, GZ 36 Cga 80/25z-8, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Es wird zwischen den Parteien festgestellt, dass das Dienstverhältnis der klagenden Partei zur beklagten Partei auch nach dem 31.10.2025 aufrecht ist.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.090 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 625 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
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