Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 28/26x
Worum es ging: Wie schwer muss mein Fehlverhalten für eine Kündigung sein?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für eine Entlassung muss Ihr Verhalten so schwer wiegen, dass eine Weiterbeschäftigung überhaupt unzumutbar wird. Für eine Kündigung ist das nicht nötig. Das Verhalten muss aber gröblich gegen die Dienstpflichten verstoßen und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.02.2026, 12 Ra 8/26x-51
Zitierte Paragrafen
VBG § 32 VBG § 5a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.572 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Geschäftszahl
9ObA28/26x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH in Wels, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2026, GZ 12 Ra 8/26x-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).